Leitsatz

Bevor ein finanzieller Einstieg in ein anderes Unternehmen bzw. dessen Übernahme erfolgt, wird regelmäßig eine detaillierte Prüfung des Zielobjekts vorgenommen – die sog. Due-Diligence-Prüfung. Scheitert der Erwerb der Gesellschaftsanteile dann jedoch, stellt sich die Frage, ob der Aufwand für die Prüfung steuerlich abzugsfähig ist. Dies hat der BFH bejaht.

 

Sachverhalt

Eine deutsche AG beabsichtigte die Anteile an einer schweizerischen AG zu erwerben. Dazu fanden in 2002 umfangreiche Prüfungsschritte statt. Der Anteilserwerb wurde sodann aber nicht umgesetzt. Den für die Due-Diligence-Prüfung entstanden Aufwand buchte die AG als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben. Das Finanzamt versagte jedoch den Abzug.

Der BFH hat ein Abzugsverbot für den Due-Diligence-Aufwand bei einem gescheiterten Erwerb einer Kapitalbeteiligung verneint. Derartige Aufwendungen fallen nicht unter das Abzugsverbot des § 8b Abs. 3 KStG 2002, denn es mangelt an dem dafür notwendigen Zusammenhang der Gewinnminderung mit den in § 8b Abs. 2 KStG genannten Anteilen.

Nur Gewinnminderungen im Zusammenhang mit einem konkret vorhandenen Anteil fallen unter das Abzugsverbot. Da sich der Erwerb zerschlagen hat, lagen die als sachliches Bezugsobjekt erforderlichen Anteile zu keinem Zeitpunkt vor; die Anteile waren der deutschen AG nie rechtlich oder wirtschaftlich zuzurechnen. Das Abzugsverbot ist objektbezogen und nicht veranlassungsbezogen ausgestaltet. Damit bleibt vergeblicher immaterieller und zu aktivierender Transaktions- und Akquisitionsaufwand bei einem gescheiterten Beteiligungserwerb als sofortige Betriebsausgaben abzugsfähig.

 

Hinweis

Die im Vorfeld erörterte Frage, ob die betreffenden Kosten laufenden Aufwand darstellen oder ob diese zunächst als vorweggenommene Anschaffungskosten zu aktivieren sind und erst bei Scheitern der Akquisition als Aufwand auszubuchen sind, konnte der BFH als nicht entscheidungserheblich dahin gestellt sein lassen. Im Übrigen hat die Entscheidung auch für aktuelle Fälle noch Relevanz, da das Abzugsverbot des jetzigen § 8b Abs. 3 Satz 3 KStG ebenfalls auf Anteile i.S.d. Abs. 2 abstellt.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 9.1.2013, I R 72/11.

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?