Leitsatz

Die Abzugsverbote für die in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen (hier: für Segeljacht und Oldtimer-Flugzeuge) greifen auch, wenn die dort genannten Wirtschaftsgüter nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden dienen.

 

Sachverhalt

Eine GmbH, die die Herstellung und den Handel mit Maschinen betreibt, hat die Kosten für eine Segeljacht als Betriebsausgaben abgezogen, die im Mittelmeer überwiegend von Lehrlingen und sonstigen Arbeitnehmern des Unternehmens, teilweise aber auch von der Familie des Unternehmers genutzt wurde. Ebenso hat sie die Aufwendungen für Oldtimer-Flugzeuge, die vereinzelt zu Werbezwecken bei Flugtagen und ähnlichen Veranstaltungen eingesetzt wurden, als Betriebsausgaben abgesetzt. Streitig ist, ob die Aufwendungen vom Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG erfasst werden bzw. als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu beurteilen sind.

Der BFH lässt offen, ob und ggf. in welcher Höhe die Aufwendungen für die Segeljacht und die Flugzeuge durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst sind und daher als vGA das Einkommen der GmbH nicht mindern dürfen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG). Die Aufwendungen dafür sind jedenfalls nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStGvom Abzugausgeschlossen. Danach dürfen Aufwendungen für Jagd und Fischerei, für Jachten oder sowie für ähnliche Zwecke und für die hiermit zusammenhängenden Bewirtungen den Gewinn nicht mindern. Als "ähnliche Zwecke" sind auch Aufwendungen für Sportflugzeuge zu qualifizieren, da diese eine ähnliche Nähe zur privaten Lebensführung aufweisen wie die übrigen in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG genannten Aufwendungen. Das FG war der Ansicht, die Aufwendungen für die Flugzeuge fielen nicht unter das Abzugsverbot, da die Flugzeuge nicht der Unterhaltung von Geschäftsfreunden gedient hätten.

Dieser Auffassung folgt der BFH nicht. Der Wortlaut der Vorschrift lässt eine solche Einschränkung nicht erkennen. Das Abzugsverbot greift immer, wenn ein in der Vorschrift genanntes Wirtschaftsgut in einer Weise eingesetzt wird, die bei typisierender Betrachtung dazu geeignet ist, Geschäftsfreunde zu unterhalten oder privaten Neigungennachzugehen. Ob bei der Veranstaltung tatsächlich Geschäftsfreunde zugegen waren, oder einer privaten Neigung des Unternehmers oder des GmbH-Gesellschafters nachgegangen wird, ist nicht zu prüfen. Bei den Aufwendungen für die Segeljacht verhält es sich im Ergebnis nicht anders.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 7.2.2007, I R 27-29/05.

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