Leitsatz (amtlich)
Aufwendungen für hauswirtschaftliche Arbeiten, die eine Lebensgefährtin für den mit ihr in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebenden körperbehinderten Partner leistet, können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG abzugsfähig sein.
Sachverhalt
Der Kläger, der zu 50% erwerbsgemindert ist, machte in seiner ESt-Erklärung 1989 Aufwendungen von 1 200 DM für die Beschäftigung einer Hausgehilfin als außergewöhnliche Belastung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug mit der Begründung ab, bei der Hausgehilfin handle es sich um eine in eheähnlicher Gemeinschaft mit dem Kläger lebende Person, so dass der Freibetrag gemäß § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG 1987 nicht gewährt werden könne. Das FG gab der Klage statt. Die Revision blieb erfolglos.
Entscheidungsgründe
Nach § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG kann ein Steuerpflichtiger Ausgaben für die Beschäftigung einer Hilfe im Haushalt, höchstens jedoch einen Betrag von 1 200 DM im Kalenderjahr, auf Antrag u.a. dann vom Einkommen abziehen, wenn er schwer körperbehindert ist. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen wird in den vom Gesetz geregelten Fällen unterstellt.
Der schwerbehinderte Kläger hat im Streitjahr Zahlungen für Hilfe in seinem Haushalt geleistet. Eine Berücksichtigung der Aufwendungen als außergewöhnliche Belastung ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die hauswirtschaftlichen Arbeiten verabredungsgemäß von der mit dem Kläger in eheähnlicher Gemeinschaft lebenden Frau A übernommen wurden. Auch der Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft, der den gemeinsamen Haushalt führt, kann Hausgehilfe i.S. der hier einschlägigen Regelung sein. Der Partner einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft ist danach steuerrechtlich nicht als Angehöriger des Steuerpflichtigen anzusehen. Die Finanzverwaltung vertritt dagegen die Ansicht, dass bei der Beschäftigung eines Lebenspartners im gemeinsamen Haushalt dieser ebenso wie im Haushalt lebende Angehörige nicht als Haushaltshilfe anerkannt werden könne, weil der Lebenspartner insoweit auch den eigenen Haushalt führe. Ob dem zu folgen ist, kann im Streitfall offen bleiben; denn § 33a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 EStG hat den Zweck, behinderungsbedingten Mehraufwendungen bei der Haushaltsführung Rechnung zu tragen. Insoweit kann es schon der Sache nach nicht um ein Entgelt für typische hauswirtschaftliche Arbeiten gehen, welche die im Haushalt des behinderten Klägers lebende Lebensgefährtin auch für ihre eigene Haushaltsführung erbringt.
Im Streitfall ist die Lebensgefährtin des Klägers auch aufgrund einer steuerrechtlich anzuerkennenden Vereinbarung tätig geworden. Des Abschlusses eines förmlichen Dienst- oder Arbeitsvertrages bedurfte es nicht. Hinsichtlich der Absprachen über die Verteilung bzw. Übernahme der Hausarbeit im Rahmen einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft genügen vielmehr auch andere Vertragsgestaltungen. Vor allem dann, wenn - wie im Streitfall -nur geringe Beträge für die übernommenen Arbeiten geleistet werden bzw. steuermindernd abgezogen werden können, wäre es überzogen, regelgerechte Verträge zu verlangen. Der Senat hat dazu außerdem entschieden, dass Inhalt und Durchführung solcher Vereinbarungen über die Verrichtung hauswirtschaftlicher Arbeiten nicht den Anforderungen an die steuerrechtliche Anerkennung von Arbeitsverhältnissen mitarbeitender Angehöriger - insbesondere von Ehegatten -entsprechen müssen.
An diesen Grundsätzen hält der Senat jedenfalls für Fälle fest, in denen nur relativ geringe Vergütungen geltend gemacht werden und diese außerdem nur in einem Umfang steuermindernd zu berücksichtigen sind, der i.d.R. erheblich unter dem tatsächlichen Aufwand liegt.
Link zur Entscheidung
BFH vom 13.1.2000 – III R 36/95 (nachträglich zur Veröffentl. bestimmt)