Leitsatz

Die Zuordnung von Aufwendungen zu den Werbungskosten bzw. den Lebenshaltungskosten richtet sich nach der beruflichen bzw. privaten Veranlassung. Entscheidend ist regelmäßig die konkrete Verwendung der fraglichen Wirtschaftsgüter. Bei dem Diensthund eines Hundeführers bei der Polizei nimmt der BFH zu seinen Gunsten eine ausschließlich berufliche Verwendung an.

 

Sachverhalt

Der Hundeführer ist dienstlich verpflichtet, seinen Hund, im Urteilsfall einen Sprengstoffspürhund, während seiner Freizeit in seinem Haushalt zu betreuen. Dafür erhält er eine pauschale Entschädigung von 792 EUR jährlich. Da höhere Aufwendungen an­gefallen waren, gewährte ihm das FG den Abzug weiterer Werbungskosten von 334 EUR. Der BFH erklärte die Revision des Finanzamts für unbegründet. Der Hund werde nur dienstlich eingesetzt. Dass er an dem privaten Leben des Hundeführers teilhabe und sich eine persönliche Beziehung entwickle, sei von der Sache her geboten und begründe keine private Mitveranlassung.

 

Hinweis

Der Entscheidung ist uneingeschränkt zuzustimmen. Eine berufliche Tätigkeit ist nicht deshalb privat mit veranlasst, weil der Steuerpflichtige sie mit Freude und Begeisterung ausübt. Aufwendungen für Fachliteratur bleiben abziehbar, auch wenn der Steuerpflichtige sie mit Vergnügen liest. Diese Grundsätze müssen gültig bleiben, wenn ein Diensthund auf Weisung des Arbeitgebers im dienstlichen Interesse während der Freizeit in der privaten Wohnung betreut wird.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Beschluss vom 30.06.2010, VI R 45/09.

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