Leitsatz
Begleitet ein Pfarrer Angehörige einer Pfarrei auf ihrer Pilgerwallfahrt nach Rom und übernimmt er dabei deren seelsorgerische Betreuung, sind die entsprechenden Aufwendungen als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit abziehbar. Nimmt ein Pfarrer an einer sog. Tertiatskursfahrt von Geistlichen nach Jordanien teil, kann der Umstand, dass er zur Teilnahme dienstlich verpflichtet ist, die berufliche Veranlassung maßgeblich indizieren.
Sachverhalt
P ist katholischer Priester und Pfarrer in K. Er bezieht aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit. In der Zeit vom 9. bis 16.6.2003 nahm er an einer vom Pfarrgemeinderat der Pfarrei K initiierten und von einem professionellen Reiseveranstalter durchgeführten Pilgerwallfahrt nach Rom teil. Das Bischöfliche Ordinariat X hatte die Teilnahme des P zuvor als Dienstreise genehmigt. In der Zeit vom 4. bis 15.11.2003 nahm er an einer geschlossenen sog. Tertiatskursfahrt von Seelsorgern der Diözese X nach Jordanien teil. Auch für die Teilnahme an dieser Reise erhielt er eine Dienstreisegenehmigung. P machte in seiner Einkommensteuererklärung im Zusammenhang mit der Pilgerwallfahrt nach Rom stehende Übernachtungskosten (pauschal 574 EUR: 7 × 82 EUR) sowie die Kosten der Reise nach Jordanien in Höhe von 1.398 EUR als Werbungskosten geltend. Finanzamt und FG erkannten die Aufwendungen nicht als Werbungskosten an.
Der BFH hat das FG-Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Entgegen der Auffassung des FG können Aufwendungen für eine gemischt veranlasste Reise in abziehbare Werbungskosten und nicht abziehbare Aufwendungen für die private Lebensführung aufgeteilt werden. Sollte sich herausstellen, dass es zu den dienstlichen Aufgaben des P gehört, Pilgerwallfahrten von Pfarrangehörigen seelsorgerisch zu begleiten, wird das FG von einer ausschließlich beruflich veranlassten Reise ausgehen können. Bezüglich der Jordanienreise ist vor allem zu berücksichtigen, ob ob die Teilnahme freiwillig oder verpflichtend ist. Kommt der Steuerpflichtige mit seiner Teilnahme einer Dienstpflicht nacht, indiziert dies in besonderer Weise den beruflichen Veranlassungszusammenhang. Kommt das FG zu dem Ergebnis, dass nicht nur berufliche, sondern auch nennenswerte private Gründe den P bewogen haben, an der jeweiligen Reise teilzunehmen und die Reisekosten zu tragen, ist zu prüfen, ob die beruflichen und privaten Veranlassungsbeiträge nach objektiven Kriterien abgrenzbar sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.12.2010, VI R 42/09.