Leitsatz

Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (sog. Statusfeststellungsverfahren) sind durch das Arbeitsverhältnis veranlasst und deshalb als Werbungskosten bei den Einkünften aus nicht selbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

 

Sachverhalt

K erzielte als Geschäftsführer einer GmbH Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit. Er ließ sich von B gegen ein Honorar dazu beraten, ob diese Tätigkeit sozialversicherungspflichtig sei. Ende 2004 teilte die Krankenkasse mit, K sei nicht sozialversicherungspflichtig. LVA und die Agentur für Arbeit erstatteten darauf Pflichtbeiträge zur Renten- bzw. Arbeitslosenversicherung von ca. 41.000 EUR. K setzte in seiner Einkommensteuererklärung für 2005 die Honorare an. Das Finanzamt und FG sahen darin weder Werbungskosten noch Sonderausgaben. Der BFH hob die Vorentscheidung auf die Honorare sind Werbungskosten bei den Lohneinkünften des K.

 

Entscheidung

Werbungskosten erfordern einen objektiven Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und den Einnahmen. Ob die Aufwendungen beruflich oder durch die Lebensführung veranlasst sind, entscheidet sich anhand einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalls. Das ist ständige Rechtsprechung des BFH; ebenso, dass allein ein Kausalzusammenhang i.S. e. conditio sine qua non nicht genügt.

Aufwendungen sind dann durch eine Einkunftsart veranlasst, wenn sie hierzu in einem steuerrechtlich anzuerkennenden wirtschaftlichen Zusammenhang stehen; ob der besteht, entscheidet sich in wertender Beurteilung des die betreffenden Aufwendungen auslösenden Moments und der Zuweisung zur einkommensteuerrechtlich relevanten Erwerbssphäre.

Rechtsberatungs-, Vertretungs- und Prozesskosten können danach Werbungskosten sein, wenn der Prozessgegenstand mit der Einkunftsart zusammenhängt, in deren Rahmen die Aufwendungen geltend gemacht werden. Das Arbeitsverhältnis betreffende bürgerlich- oder arbeitsrechtliche Streitigkeiten hängen mit Lohneinkünften zusammen. Ebenso aber auch die mit einer Beschäftigung einhergehenden öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten.

Auf dieser Grundlage rechnen Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Anfrageverfahren nach § 7a SGB IV (Statusfeststellungsverfahren) zu den Werbungskosten bei den Lohneinkünften. Die Beratung diente der Klärung des sozialversicherungsrechtlichen Status von K; dass § 10 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG den Arbeitnehmeranteil zur Sozialversicherung durch einen beschränkten Sonderausgabenabzug entlastet, lässt diesen Veranlassungszusammenhang unberührt. Ob ein Steuerpflichtiger sozialversicherungspflichtig beschäftigt ist, betrifft das Arbeitsverhältnis als solches und damit die Ebene der Einkommenserzielung, insbesondere die Höhe des vom Arbeitgeberauszuzahlenden Gehalts. Der Lebensführung zuzuordnende Fragen der privaten Zukunftssicherung des K waren kein Beratungsgegenstand.

 

Link zur Entscheidung

BFH, 06.05.2010, VI R 25/09.

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