Voraussetzung für Steuer­ermäßigung

Die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer können nur dann als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 EStG). In diesem Fall ist die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt. Die Beschränkung der Höhe nach gilt nicht, wenn das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen Betätigung bildet.

Kollegenneid?

Im Fall eines Großbetriebsprüfers eines Finanzamts, der an der Dienststelle keinen festen Arbeitsplatz hatte, sondern sich für die vor- und nachbereitenden Arbeiten der Prüfungen mit weiteren 7 Großbetriebsprüfern 3 Arbeitsplätze (sog. Poolarbeitsplätze) teilen musste, hatte das Finanzamt die für das häusliche Arbeitszimmer geltend gemachten Aufwendungen nicht berücksichtigt. Begründet wurde die Ablehnung damit, dass ein Großbetriebsprüfer seinen Arbeitsplatz an der Dienststelle nicht tagtäglich aufsuchen müsse und der Poolarbeitsplatz deshalb ausreichend sei.

Gerichte widersprechen dem Finanzamt

Das Finanzgericht und der Bundesfinanzhof (BFH) gaben dem Betriebsprüfer recht. Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer seien abzugsfähig, da der Poolarbeitsplatz an der Dienststelle dem Kläger nicht in dem zur Verrichtung seiner gesamten Innendienstarbeiten (Fallauswahl, Fertigen der Prüfberichte etc.) konkret erforderlichen Umfang zur Verfügung stand.

Einschränkung

Einschränkend stellte der BFH klar, dass ein Poolarbeitszimmer ein anderer Arbeitsplatz i. S. d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b Satz 2 des Einkommensteuergesetzes sein könne und zwar dann, wenn bei diesem – anders als im Streitfall – aufgrund der Umstände des Einzelfalls (ausreichende Anzahl an Poolarbeitsplätzen, ggf. dienstliche Nutzungseinteilung etc.) gewährleistet sei, dass der Arbeitnehmer seine berufliche Tätigkeit in dem konkret erforderlichen Umfang dort erledigen könne. Da das Arbeitszimmer nicht der Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit des Betriebsprüfers war, war die Höhe der abziehbaren Aufwendungen auf 1.250 EUR begrenzt.

(BFH, Urteil v. 26.2.2014, VI R 37/13)

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