Das steht im Urteil

Aufwendungen für ein Schadstoff-Gutachten, das der Feststellung der durch einen Mieter verursachten Untergrund- und Boden-Verunreinigungen dient, können als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar sein.

 

Der Sachverhalt

Eine Bauunternehmerin (B) hatte ein – zunächst von ihr als Bauhof genutztes – Grundstück ab 1969 vermietet. Die Mieter betrieben dort u.a. einen Kfz-Zubehörhandel mit Werkstatt sowie einen Handel mit Kleinkrafträdern; sie nutzten auch eine auf dem Grundstück befindliche Tankstelle. 1993 beauftragte B einen Gutachter, das Grundstück auf mögliche Kontaminationen des Bodens und der Bausubstanz zu untersuchen. Für das Gutachten bezahlte B im Februar 1994 50.000 DM. Im Oktober 1994 kündigte der letzte Mieter das Mietverhältnis zum 31.1.1995. Seit Februar 1995 steht das Gebäude leer. B hatte sich allerdings noch in den Jahren 1995 und 1996 bemüht, das Geschäftsgrundstück – nach Sanierung und vollständiger Neubebauung – über einen Makler langfristig zu vermieten. Das Objekt wurde schließlich im Januar 2000 veräußert. – B machte ihre Aufwendungen für das Schadstoff-Gutachten für das Streitjahr 1994 als Werbungskosten geltend.

 

Die Meinung des BFH

Damit hatte sie Erfolg. Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs. 1 EStG) sind grundsätzlich alle durch diese Einkunftsart "veranlassten" Aufwendungen. Eine derartige Veranlassung setzt voraus, dass (objektiv) ein wirtschaftlicher Zusammenhang mit der auf Vermietung und Verpachtung gerichteten Tätigkeit besteht und (subjektiv) die Aufwendungen zur Förderung der Nutzungsüberlassung gemacht werden. Eine "direkte" oder unmittelbare Veranlassung ist nicht erforderlich; eine mittelbare Veranlassung genügt. – Zu den Werbungskosten bei der Einkunftsart Vermietung und Verpachtung zählen grundsätzlich auch Aufwendungen, die den Grund und Boden betreffen; denn bei der Vermietung von Gebäuden gehört die damit verbundene Nutzungsüberlassung des Grund und Bodens zum Einkünftetatbestand. – Im Streitfall ist durch das Schadstoffgutachten belegt worden, dass der Boden durch die mietbedingten Verunreinigungen kontaminiert war. Der erforderliche wirtschaftliche Veranlassungszusammenhang zur Vermietungstätigkeit lag damit vor, auch wenn eine direkte Veranlassung aus dem Mietverhältnis (Mietminderung, angedrohte Kündigung oder avisierter Schadensersatzprozess gegen Mieter) nicht bestand. – Die nutzungsbedingte Veranlassung der Aufwendungen wurde auch nicht dadurch überlagert, dass das Grundstück später veräußert wurde. Denn B hatte sich in den beiden auf das Streitjahr (1994) folgenden Jahren (1995 und 1996) ernsthaft und nachhaltig bemüht, das Grundstück weiterhin durch Vermietung zu nutzen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 17.7.2007, IX R 2/05

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