Leitsatz

Leistet der Käufer eines Mietobjekts an den Verkäufer infolge einer Vertragsaufhebung Schadensersatz, um sich von seiner gescheiterten Investition zu lösen, so kann er seine Aufwendungen als vorab entstandene Werbungskosten absetzen (Ergänzung zum BFH-Urteil vom 15.11.2005, IX R 3/04, BStBl II 2006, S. 258 = INF 2006, S. 165).

 

Sachverhalt

A erwarb 1998 ein Mietwohngrundstück in Berlin für 3,9 Mio. DM. Die Finanzierung war ihm von seiner Bank zunächst zugesagt worden, schlug letztlich aber fehl. Am 23.12.1998 hoben die Verkäuferin und A den Kaufvertrag mangels Finanzierungsmöglichkeit auf. A musste an die Verkäuferin 250000 DM Schadensersatz leisten und machte diesen Betrag vergeblich als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung geltend. Auch die Klage blieb ohne Erfolg; nicht aber die Revision.

 

Entscheidung

Werbungskosten sind auch dann abziehbar, wenn mit dem Aufwand zusammenhängende Einnahmen noch nicht erzielt werden. Als vorab entstandene Werbungskosten sind sie zu berücksichtigen, wenn ein ausreichend bestimmter wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der Einkunftsart besteht. Auch nach Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht können vorab entstandene vergebliche Aufwendungen weiter abziehbar sein, wenn der Steuerpflichtige sich damit aus der vertraglichen Verbindung löst. Der Veranlassungszusammenhang wirkt fort: A musste Schadensersatz leisten, um die im Kauf des Mietwohngrundstücks liegende gescheiterte Investition zu beenden.

 

Praxishinweis

Wichtig an dieser Entscheidung ist: Sie verdeutlicht das Entstehen und die Beendigung des Veranlassungszusammenhangs. Dieser entsteht mit der Investition. Er endet aber nicht schon mit der Aufgabe der Einkünfteerzielungsabsicht. Vielmehr wirkt er fort, solange er nicht durch eine der Vermögenssphäre zuzuweisende neue Veranlassung überlagert wird. Zu einer derartigen Überlagerung kann es kommen, wenn die Aufwendungen mit einem privaten Veräußerungsgeschäft zusammenhängen, das nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 22 Nr. 2 EStG steuerbar ist. Dadurch unterscheiden sich Aufgabe und Veräußerung einer Einkunftsquelle, so dass es zu einem "Gleichklang" – wie dies das FG beschrieb – nicht kommt. Ob die "Kosten der Vertragsaufhebung" nun durch einen gerichtlichen Vergleich begründet werden oder mittels einvernehmlicher Vertragsaufhebung entstehen, macht keinen Unterschied.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 7.6.2006, IX R 45/05

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