Leitsatz
Aufwendungen eines in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG geführten Windkraftfonds für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung sind in der Steuerbilanz der KG in voller Höhe als Anschaffungskosten zu behandeln, wenn sich die Kommanditisten aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks an dem Fonds beteiligten.
Sachverhalt
Eine im August 1999 gegründete sog. Fondsgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH & Co. KG (KG) betreibt 12 Windkraftanlagen in X. Die G Bank bot ab August 2000 interessierten Anlegern an, sich mit einer Einlage an dem vorgesehenen Kommanditkapital der KG von 7 Mio. DM zu beteiligen. Insgesamt sind über 250 Anleger an der KG beteiligt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung gelangte das Finanzamt zu der Auffassung, dass die von der KG als sofort abziehbare Betriebsausgaben behandelten Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung sowie für die Koordinierung/Baubetreuung als Anschaffungsnebenkosten anzusehen seien. Auch die Provision für die Beschaffung des Eigenkapitals sei nur in Höhe von 6 % angemessen und damit als Betriebsausgabe zu berücksichtigen. Die weiteren 3 % seien als Anschaffungsnebenkosten anzusehen.
Der BFH entscheidet, dass das Finanzamt zu Recht die Aufwendungen für die Platzierungsgarantie, für die Prospekterstellung und -prüfung, für die Koordinierung/Baubetreuung und für die Eigenkapitalvermittlung nicht als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, sondern als Anschaffungskosten der Windkraftanlagen eingestuft hat. Nach der Rechtsprechung des IX. Senats des BFH werden alle Aufwendungen, die von Anlegern eines Bauherrenmodells geleistet worden sind, als Anschaffungskosten und nicht als sofort abziehbare Werbungskosten behandelt, wenn sich die Anleger aufgrund eines vom Projektanbieter vorformulierten Vertragswerks beteiligen. Diese Beurteilung hat der IX. Senat gleichermaßen zugrunde gelegt, wenn sich die Anleger zu einer GbR oder einer KG zusammengeschlossen haben und die Initiatoren zu den Gesellschaftern gehören. Dieser Rechtsprechung hat sich der BFH auch für Immobilienfonds in der Rechtsform einer gewerblich geprägten KG angeschlossen. Die für den geschlossenen Immobilienfonds entwickelten Grundsätze sind gleichermaßen auf den vorliegend zu beurteilenden Fall eines geschlossenen Windkraftfonds zu übertragen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.4.2011, IV R 15/09.