Leitsatz (amtlich)

Kündigt der Steuerpflichtige den mit einem Generalunternehmer geschlossenen Vertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses, um den Auftrag an andere Baufirmen zu vergeben, kann er die nach einem Rechtsstreit an den Generalunternehmer geleistete Abstandszahlung sowie die Aufwendungen für einen Rechtsanwalt nicht als Vorkosten nach § 10e Abs. 6 EStG abziehen.

 

Sachverhalt

Der Kläger schloss am 18.7.1991 mit einem Bauunternehmen einen Generalunternehmervertrag über die Errichtung eines Einfamilienhauses zum Gesamtpreis von 605 000 DM ab. Nachdem der Kläger von einem anderen Unternehmen ein günstigeres Angebot erhalten hatte, kündigte er den Generalunternehmervertrag wegen "Überteuerung" und vergab den Bauauftrag an die andere Firma. Ab 1.6.1992 nutzte der Kläger das Gebäude zu eigenen Wohnzwecken. Das ursprünglich beauftragte Bauunternehmen machte mit Erfolg Schadensersatzansprüche von 35 000 DM gegen den Kläger geltend. Der Kläger begehrte in seiner ESt-Erklärung für das Streitjahr 1992 den Abzug dieser Aufwendungen zuzüglich Rechtsanwaltskosten von rd. 9 000 DM als Vorkosten gemäß § 10e Abs. 6 EStG. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Klage[1] und Revision des Klägers blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Der Abzug als Vorkosten setzt nach § 10e Abs. 6 EStG u.a. einen unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit der Anschaffung oder Herstellung der zu eigenen Wohnzwecken genutzten Wohnung voraus. Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang kann nur angenommen werden, wenn die Wohnung tatsächlich hergestellt oder angeschafft und zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird. Aufwendungen für ein Objekt, das der Steuerpflichtige nicht verwirklicht, sind nicht nach § 10e Abs. 6 EStG abziehbar[2]. Nicht zu entscheiden hatte der Senat bisher über den Abzug "vergeblicher" Aufwendungen bei Verwirklichung des geplanten Objekts. Die Finanzverwaltung lässt Vorauszahlungen, für die (z.B. wegen Konkurses des Bauunternehmers) keine Herstellungsleistungen erbracht werden, zum Abzug als Vorkosten zu, wenn das Bauvorhaben realisiert worden ist, und das Objekt entsprechend der ursprünglichen Planung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird[3]. Der Senat teilt diese Auffassung. Der unmittelbare Zusammenhang mit der Herstellung der eigengenutzten Wohnung ergibt sich in solchen Fällen daraus, dass die Aufwendungen für künftige Herstellungsleistungen bezahlt worden sind und bei vertragsgemäßer Errichtung durch den ursprünglich beauftragten Unternehmer den Herstellungskosten des Gebäudes zuzuordnen gewesen wären. Zu den als Vorkosten zu berücksichtigenden "vergeblichen Herstellungskosten" gehören aber nur solche Aufwendungen, die der Auftraggeber für Herstellungsleistungen bezahlt hat, die aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen nicht erbracht worden sind. Anders als in den Fällen der Insolvenz des Bauunternehmers ist im Streitfall der Betrag von 35 000 DM nicht für (künftige) Leistungen zur Herstellung des Gebäudes bezahlt worden. Die Zahlung ist vielmehr eine Folge der Entscheidung des Klägers, dem Generalunternehmer den Bauauftrag zu entziehen. Die Abfindung gilt den durch den Entzug des Bauauftrags entstandenen Schaden des Unternehmers ab. Damit fehlt es an dem vom Gesetz geforderten unmittelbaren Zusammenhang der Aufwendungen mit der Herstellung des Gebäudes. Sie hängen allenfalls mittelbar mit der Herstellung zusammen, soweit durch die Kündigung des Bauvertrages und die Vergabe der Bauarbeiten an andere preiswertere Unternehmer letztlich die Herstellungskosten gegenüber dem ursprünglich vereinbarten Festpreis gemindert worden sind. Die Gerichts- und Anwaltskosten teilen als Folgekosten die einkommensteuerrechtliche Qualifikation der streitigen Schadensersatzaufwendung[4].

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 17.5.2000 - X R 13/97

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?