Leitsatz

Kosten für den Erwerb einer Privaten Pilote Licence (PPL) können ausnahmsweise als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn die Ausbildung zum Privatpiloten Teil einer durchgehenden Schulung zum Verkehrspiloten ist.

 

Sachverhalt

Aufwendungen eines Zeitsoldaten für den Erwerb eines Verkehrsflugzeugführerscheins im Rahmen einer Fachausbildung stellen vorab entstandene Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit dar. Bildungsaufwendungen können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn sie darauf gerichtet sind, Erwerbseinnahmen zu erzielen. Nach der BFH-Rechtsprechung stellen Aufwendungen für den Erwerb des Verkehrsflugzeugführerscheins, der sog. Airline Transport Pilot Licence (ATPL), regelmäßig Werbungskosten dar. Kosten für den Erwerb einer PPL unterliegen dagegen grundsätzlich als Lebensführungskosten dem Abzugsverbot. Im Rahmen einer durchgehenden Schulungsmaßnahme zum Verkehrspiloten können die gesamten Kosten einheitlich als Werbungskosten beurteilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 30.9.2008, VI R 4/07.

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