Leitsatz
- Vorsteuerbeträge, die auf laufende Aufwendungen für Segeljachten entfallen, sind ab dem 1. April 1999 gemäß § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG 1999 i. V. mit § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG nicht abziehbar, wenn der Unternehmer die Segeljachten zwar nachhaltig und zur Erzielung von Einnahmen, jedoch ohne Gewinn-/Überschusserzielungsabsicht vermietet.
- Hat der Unternehmer die Segeljachten bereits vor dem 1. April 1999 erworben und die Vorsteuer für die Kosten des Erwerbs abgezogen, ist der Vorsteuerabzug nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG 1999 zu berichtigen, soweit er auf die AfA in der Zeit ab dem 1. April 1999 entfällt.
Konsequenzen für die Praxis
Der interessante Teil der Entscheidung – zum alten Repräsentationseigenverbrauch – betrifft (leider) "ausgelaufenes" Recht, hat also keine künftigen Auswirkungen – ist aber gleichwohl unerfreulich.
Im Ergebnis ist das seit 1.4.1999 geltende (richtlinienkonforme) Vorsteuerabzugsverbot für "nicht streng geschäftliche" Unternehmensgegenstände nach § 15 Abs. 1a UStG ebenso unerfreulich wie der zuvor geltende Aufwendungseigenverbrauch. Der Gegenstand selbst wird letztlich wie ein Privatgegenstand behandelt. Er kann zwar dem Unternehmen zugeordnet werden, der Vorsteuerabzug ist aber nicht zulässig. Selbst wenn dieser Gegenstand nicht auch privat (unentgeltlich) genutzt, sondern allein zur Ausführung von entgeltlichen Umsätzen verwendet wird und nachhaltig Einnahmen bringt, bleibt es dabei – es sei denn, er wird mit (objektivierter) Gewinnerzielungsabsicht verwendet. Die mit diesem Gegenstand ausgeführten Umsätze werden jedenfalls besteuert.
Für eine spätere Veräußerung eines solchen Repräsentationsgegenstands gilt die Befreiungsvorschrift des § 4 Nr. 28 UStG. Seit dem Vorsteuerabzugsverbot ab 1.4.1999 bewirkt dies eine vollständige Befreiung der Lieferung/Entnahme des vorsteuerbelasteten Gegenstands von der Steuer. Dagegen war nach der Verwaltungsauffassung zur früheren Regelung des Aufwendungseigenverbrauchs die Befreiung nur nach Versteuerung der gesamten Anschaffungs-/Herstellungskosten auf diese Weise zugelassen (vgl. Abschn. 122 Abs. 3 UStR 1996: bei längerlebigen Gegenständen bis zum Verbrauch der AfA – ob dies auf einem zutreffenden Ausgangspunkt über den Besteuerungszeitpunkt beruht, kann dahinstehen, s. dazu unten). Ein vorheriger Verkauf – wie im Streitfall die eine Jacht – führte dagegen zur uneingeschränkten Besteuerung der Lieferung!
Ob man die Ausführungen des Urteils zur Vorsteuerberichtigung nach § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG in sog. Übergangsfällen wie im Streitfall nachvollziehen soll oder kann, halte ich für fraglich. Wobei vorauszuschicken ist, dass der Regelungsbereich der Vorschrift kaum verstehbar ist und dass ihre Anwendung vor allem mit der des Verwendungseigenverbrauchs ungeregelt konkurriert. Es bleibt zu hoffen, dass solche Fälle im Wesentlichen bereits abgeschlossen sind.
Die Neuregelung mag zwar (über die Bezugnahme auf § 15a Abs. 1 UStG) an den Wortlaut der aufgehobenen Eigenverbrauchsregelung anknüpfen, wie das Urteil vermerkt. M. E. geht das Urteil bereits von unzutreffender Anwendung der alten Regelung aus. Tatbestandsmerkmal des Aufwendungseigenverbrauchs war, dass der Unternehmer Aufwendungen tätigte, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 EStG fallen. Diese Aufwendungen bestanden im Erwerb des Repräsentationsgegenstands. Der umsatzsteuerrechtlich einmalige Vorgang des Erwerbs des Gegenstands war sowohl Voraussetzung für das Vorsteuerabzugsrecht als auch für dessen "Beseitigung" über den Eigenverbrauch – mit der identischen Bemessungsgrundlage. "Getätigt" werden diese Aufwendungen umsatzsteuerrechtlich nur mit dem maßgebenden Leistungsbezug.
Nichts anderes ergibt sich aus § 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 UStG a.F. zur Bemessungsgrundlage. Ob ertragsteuerrechtlich nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 4 EStG die Aufwendungen über AfA-Grundsätze fraktioniert auf die Nutzungsdauer anzusetzen sind, kann umsatzsteuerrechtlich ohne entsprechenden Besteuerungstatbestand keine Rolle spielen.
Soweit der Verwendungseigenverbrauch des § 1 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b UStG a.F. an die laufende (nichtunternehmerische) Verwendung des Unternehmensgegenstands anknüpft und als Bemessungsgrundlage die "bei der Ausführung dieser Umsätze entstandenen Kosten" erfasst (§ 10 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 UStG a.F.), so liegt insoweit eine eindeutige umsatzsteuerrechtliche Regelung vor. Dieser gegenüber ist aber der Aufwendungseigenverbrauch die speziellere – und insbesondere abweichende – Regelung. Soweit jetzt § 17 Abs. 2 Nr. 5 UStG die Berichtigung (u.a. eines vorangegangenen Vorsteuerabzugs) vorschreibt, "wenn Aufwendungen i.S. des § 15 Abs. 1a Nr. 1 UStG getätigt werden", wird das wohl noch deutlicher.
Das Urteil nimmt m.E. unbesehen eine möglicherweise in der Praxis gebräuchliche Anwendung des Aufwendungseigenverbrauchs an und setzt diese nach Übergang zur Neuregelung des Vorsteuerabzugsverbots fort, ohne dass dies der Neuregelung so entnommen werden könnte. Sie ist auf andere Fälle zugeschnitten und nicht ...