Leitsatz

Für die Vorsteueraufteilung sind Ausbauflächen eines Dachgeschosses als eigenständiges Aufteilungsobjekt anzusehen, wenn sie eigenständig genutzt werden. Erfolgt die Verwendung der Dachgeschossflächen demgegenüber nur im Zusammenhang mit den Altflächen, kommt es für die Vorsteueraufteilung aus den Ausbaukosten auf die hinsichtlich des gesamten Gebäudes bestehende Verwendung an. Dabei ist die künftige Verwendungsabsicht maßgeblich.

 

Sachverhalt

Eine Zahnarztpraxis hat auch ein angeschlossenes zahntechnisches Labor. Die Flächen des hierfür genutzten Gebäudes verwendete sie zu 77 % für nach § 4 Nr. 14 UStG steuerfreie Zahnarztumsätze und zu 23 % für steuerpflichtige Laborumsätze. Die Gesamtumsätze entfielen zu 71,18 % auf die steuerfreien Zahnarztumsätze und zu 28,82 % auf die steuerpflichtigen Laborumsätze. In den Jahren 1996 und 1997 baute sie das Dachgeschoss des Gebäudes aus und nutzte von der neu geschaffenen Nutzfläche von 183,75 qm einen Teil von 96,32 qm für die steuerfreie Praxistätigkeit und 87,43 qm gemischt als Gemeinfläche für Praxis- und Laborbereich. Die Zahnarztpraxis begehrte hieraus einen Vorsteuerabzug in Höhe von 28,82 %. Das Finanzamt gewährte nur einen anteiligen Vorsteuerabzug aus den Gemeinflächen; insoweit sei ein Flächenschlüssel von 11 % maßgeblich.

Der Ausbau des Dachgeschosses kann nicht als eigenständiges Aufteilungsobjekt angesehen werden. Dies wäre nur möglich, wenn die Ausbauflächen eigenständig genutzt werden würden. Führen Herstellungskosten zur Erweiterung eines Gebäudebereichs, dessen Nutzung ausschließlich im Zusammenhang mit dem erweiterten Gebäude, den "Altflächen", erfolgt, ist es für die Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sachgerecht, auf die Verwendung des gesamten Gebäudes abzustellen.

Die Vorsteueraufteilung ist hierbei nach einem Umsatzschlüssel vorzunehmen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich die Nutzung der Dachgeschossflächen für die steuerfreie Praxistätigkeit aufgrund der infolge der Ausbaumaßnahme zu erwartenden Erhöhung der steuerfreien Praxisumsätze auf den Umsatzschlüssel auswirken. Dies führt zu einer Verminderung des steuerpflichtigen Umsatzanteils (also weniger als 28,82 %). Dieser neue Umsatzschlüssel ist noch festzustellen.

 

Hinweis

Der neue Umsatzschlüssel gilt nicht nur für den Ausbau des Dachgeschosses, sondern künftig für das gesamte Gebäude. Soweit für die "Altflächen" der Berichtigungszeitraum nach § 15a UStG (10 Jahre) noch nicht abgelaufen ist, kann hierdurch eine Vorsteuerberichtigung in Betracht kommen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 25.3.2009, V R 9/08.

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