Leitsatz

  1. Die Ausbildung von Pferden zu Renn- und Turnierpferden ist dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft zuzurechnen, wenn der Betrieb seiner Größe nach eine ausreichende Futtergrundlage bietet, die Pferde nicht nur ganz kurzfristig dort verbleiben und nach erfolgter Ausbildung an Dritte veräußert werden. Das gilt auch dann, wenn die Tiere nicht im Betrieb selbst aufgezogen, sondern als angerittene Pferde erworben werden.
  2. Eine "reine" Rechtsfrage kann nicht Gegenstand einer das Finanzamt bindenden "tatsächlichen Verständigung" sein (Bestätigung der Rechtsprechung).
  3. Ein von einem Sachbearbeiter unterzeichnetes Schreiben kann keine das Finanzamt bindende Zusage beinhalten, wenn der Sachbearbeiter im Zeitpunkt der Absendung des Schreibens nicht für die abschließende Beurteilung des betreffenden Sachverhalts zuständig ist (Bestätigung der Rechtsprechung).
 

Sachverhalt

Die Organgesellschaft (G) eines Inländers (D) betrieb in den USA eine Farm, auf der in Deutschland eingekaufte Pferde zu Renn- und Turnierpferden ausgebildet wurden. Anschließend sollten sie verkauft werden. G erzielte in den Jahren 1984 bis 1987 Verluste. D beantragte, diese Verluste nach § 2 AIG bei seiner Besteuerung zu berücksichtigen. Das lehnte das Finanzamt ab, da § 2 AIG nur für Verluste aus gewerblicher Tätigkeit gelte.

 

Entscheidung

Die Tätigkeit der G ist nicht gewerblich, sondern der Landwirtschaft zuzuordnen. Zu dieser zählt nämlich u.a. das Halten landwirtschaftlicher Tiere, wenn der Betrieb für diese eine ausreichende Futtergrundlage bietet. Das richtet sich nach § 51 BewG sowie der Anlage 1 zum BewG und war hier der Fall. Die Ausbildung der Pferde macht deren Haltung nicht zum Gewerbebetrieb. Die in den USA erzielten Verluste unterfallen deshalb nicht § 2 AIG.

Unerheblich ist, dass der Sachbearbeiter (S) des Finanzamts dem D zunächst schriftlich erklärt hatte, die Verluste seien abziehbar. Denn S war nicht zur abschließenden Zeichnung der Steuerbescheide berechtigt, und das wäre Voraussetzung dafür, dass das Finanzamt an seine Erklärung gebunden wäre.

 

Praxishinweis

  1. Die Finanzverwaltung hat bisher die Aufzucht von Pferden einschließlich ihrer späteren Ausbildung der Landwirtschaft zugeordnet, jedoch eine gewerbliche Tätigkeit angenommen, wenn angerittene Pferde gekauft und sodann ausgebildet werden. Diese Unterscheidung hat der BFH jetzt verworfen. Jedoch liegt ein Gewerbebetrieb vor, wenn die Pferdehaltung z.B. der späteren Teilnahme an Pferderennen dient oder zusätzlich erhebliche weitere Leistungen, z.B. Reitunterricht, an Dritte erbracht werden.
  2. § 2 AIG ist, ebenso wie die Nachfolgevorschrift in § 2a Abs. 3 EStG, inzwischen nicht mehr in Kraft. Nach heutigem Recht sind deshalb auch gewerbliche Verluste aus einer Betriebsstätte in den USA nicht abziehbar.
 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 31.3.2004, I R 71/03

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