Vergleich
Nach ihrer Heirat im Jahre 1983 vereinbarten die Beteiligten ein Jahr später den Güterstand der Gütergemeinschaft. Am 20.11. 2008 wurde die Ehe rechtskräftig geschieden. In einem vor dem Landgericht geführten Verfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, in welchem sie die Mieten zweier ihnen gehörenden Immobilien unter Berücksichtigung der Belastungen und des Mietwerts der vom Antragsteller allein bewohnten ehemaligen Ehewohnung geteilt haben. Vor dem (nach dem Inkrafttreten des FamFG nunmehr zuständigen) Familiengericht hat der Ex-Ehemann die Abänderung des Vergleichs begehrt, da er aus der ehemaligen ehelichen Wohnung ausgezogen sei und bezüglich der zweiten Immobilie die Mieter gekündigt habe. Die Ex-Ehefrau wollte den Vergleich aufrechterhalten wissen und beantragte darüber hinaus mit einem Widerantrag die Zahlung von Schadensersatz, da der Antragsteller die Vermietung des renovierten Objekts schuldhaft verhindert habe und sich an den Kosten der Renovierung beteiligen müsse. Das Familiengericht hat eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse angenommen und die Zahlungsverpflichtung des Antragstellers entsprechend angepasst. Der Widerantrag wurde abgewiesen.
Nach Scheidung "Liquidationsgemeinschaft"
Das OLG Frankfurt a. M. hat die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Familiengerichts zurückgewiesen. Erstmals in der Beschwerdeinstanz hatte die Antragsgegnerin darauf hingewiesen, dass die Parteien während der Ehe im Güterstand der Gütergemeinschaft gelebt haben. Doch im Ergebnis war die erstinstanzliche Entscheidung zu Recht ergangen: Mit der Rechtskraft der Ehescheidung entstand aus dem Güterstand der Gütergemeinschaft eine Liquidationsgemeinschaft nach § 1471 BGB. Gemäß § 1472 BGB oblag den Beteiligten die Verwaltung des Gesamtguts gemeinschaftlich. Neben den Mieten aus den Immobilien sind auch die Darlehensverbindlichkeiten dem Gesamtgut zuzurechnen. Der Vergleich vor dem Landgericht stellt sich als Vereinbarung im Rahmen der gemeinschaftlichen Verwaltung der Liquidationsgemeinschaft dar. Mit dem Vergleich wurde eine gemeinschaftliche Verfügung über einen zum Gesamtgut gehörenden Vermögenswert getroffen.
Grundsätzlich stellte das Gericht fest: Bis zu einer Auseinandersetzung sind die in Gütergemeinschaft lebenden Ehegatten nach rechtskräftiger Scheidung in einer Liquidationsgemeinschaft verbunden. Die aus der Immobilie gezogenen Früchte, d. h. die Mieten, fallen während Bestehens der Liquidationsgemeinschaft in das Gesamtgut. Von einem Ehegatten wegen entsprechender Vereinbarung geschuldete Nutzungsvergütung fällt ebenfalls in das Gesamtgut.
Leistung an das Gesamtgut
Hinweis: Inhaber von Schadensersatzansprüchen aus Pflichtverletzungen gegenüber der Liquidationsgemeinschaft kann nur die Liquidationsgemeinschaft sein. Die Antragsgegnerin hätte beantragen müssen, den Antragsteller zu Leistungen an das Gesamtgut zu verpflichten und nicht zu Leistungen an die Antragsgegnerin selbst.
(OLG Frankfurt a. M., Beschluss v. 19.4.2013. 6 UF 124/12, dazu Schmitz, FamFR 2013 S. 475)