Leitsatz

Für ein bei der Ausgabe einer verbrieften festverzinslichen Schuldverschreibung mit bestimmter Laufzeit vereinbartes Disagio ist in der Steuerbilanz ein Rechnungsabgrenzungsposten zu aktivieren.

 

Sachverhalt

Eine AG emittierte festverzinsliche Inhaberschuldverschreibungen, wobei sie diese teils mit einem Abgeld (Disagio), teils mit einem Aufgeld (Agio) begab. In ihren Bilanzen stellte sie die Disagien in einen aktiven Posten der Rechnungsabgrenzung (RAP) ein; im Jahr 1991 beliefen sich die Aufstockungen auf insgesamt 446 647 EUR. Die Agien wurden in einen passiven RAP eingestellt, dieser wurde um insgesamt 147 672 EUR aufgestockt. Im Einspruch begehrte die Steuerpflichtige im Wege der Bilanzberichtigung die Auflösung der für Emissionsdisagien angesetzten aktiven RAP. Dem folgte das Finanzamt nicht. Die Klage mit dem Antrag, das Einkommen für das Streitjahr um 446 647 EUR herabzusetzen, hatte teilweise Erfolg. Das FG entschied hinsichtlich der für die Disagien gebildeten RAP begehre die Steuerpflichtige zu Recht im Wege der Bilanzberichtigung deren Auflösung. Allerdings habe sie auch hinsichtlich der Agien kein Recht auf Ansatz entsprechender passiver RAP; daher seien auch diese aufzulösen. Somit ergebe sich 1993 (saldiert) eine Minderung des Einkommens um 446 647 EUR abzüglich 147 672 EUR, damit lediglich um 298 975 EUR.

Der BFH gibt dem Finanzamt recht. Die Voraussetzungen für die von der Steuerpflichtigen begehrte Bilanzberichtigung durch Auflösung der aktiven RAP liegen nicht vor. Diese Posten sind von der Steuerpflichtigen in ihrer Bilanz des Jahres 1993 dem Grunde und der Höhe nach zu Recht ausgewiesen worden. Die Steuerpflichtige hat ihre Verpflichtungen aus der jeweiligen Schuldverschreibung mit dem – über dem vereinnahmten Ausgabebetrag liegenden – Rückzahlungsbetrag (Erfüllungsbetrag) zu passivieren (§ 8 Abs. 1 KStG i. V. mit § 5 Abs. 1 Satz 1 EStG, § 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Die nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG vorzunehmende aktive Rechnungsabgrenzung mit dem Ziel einer periodengerechten Gewinnermittlung führt zu einer zeitbezogenen erfolgsmäßigen Verteilung dieses Minderbetrags.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 29.11.2006, I R 46/05.

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