Leitsatz (amtlich)

Ein beim Erwerb einer stillen Beteiligung an den Geschäftsinhaber entrichtetes Ausgabeaufgeld gehört zu den Anschaffungskosten der stillen Beteiligung und ist nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen abziehbar.

 

Sachverhalt

Die Kläger erwarben im Streitjahr 1994 26 Anteile (stille Beteiligungen) à 1 000 DM an der A-GmbH & Co. KG. Für jeden Anteilskauf war zusätzlich eine Gebühr von 6 000 DM pro Anteil zu entrichten; hiervon zahlten die Kläger im Streitjahr 1994 insgesamt 105 181 DM und entrichteten für die Stundung des Restbetrags Zinsen von 1 250 DM. Den Gesamtbetrag von 106 432 DM machten die Kläger als Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen geltend. Das Finanzamt erkannte die geltend gemachten Werbungskosten nur in Höhe der entrichteten Zinsen von 1 250 DM an und behandelte den Restbetrag als Anschaffungskosten auf die stille Beteiligung. Klage[1] und Revision der Kläger blieben erfolglos.

 

Entscheidungsgründe

Die von den Klägern entrichteten Gebühren sind Anschaffungskosten auf die stille Beteiligung und damit Aufwendungen auf das Vermögen des Steuerpflichtigen, die von § 9 EStG nicht erfasst werden. Für die steuerrechtliche Behandlung eines Ausgabeaufgelds bei einer typisch stillen Beteiligung gilt im Ergebnis nichts anderes als für ein Ausgabeaufgeld bei Kapitalgesellschaften, Personengesellschaften oder Fondsanteilen. Bei einer typisch stillen Gesellschaft sind nur die zugeflossenen Beteiligungserträge steuerbar, d.h. alle Vorteile, die der stille Gesellschafter für die Kapitalüberlassung erhält. Hingegen ist der außerhalb der Spekulationsfrist i.S. von § 23 Abs. 1 EStG erzielte Überschuss aus der Veräußerung einer im Privatvermögen gehaltenen stillen Beteiligung nicht steuerbar, weil er aus einer Verwertung - und nicht aus einer Nutzungsüberlassung - der Kapitaleinlage stammt[2]. Dementsprechend sind auch alle Aufwendungen, die die Kapitaleinlage des stillen Gesellschafters betreffen, keine Werbungskosten bei den Einkünften aus Kapitalvermögen, sondern nicht von § 9 EStG erfasste Aufwendungen auf das Vermögen. Die von den Klägern entrichtete Gebühr ist Teil der Kapitaleinlage der Kläger als stille Gesellschafter. Die Kläger haben mit dieser Gebühr allerdings keinen Wertanteil an einem Gesellschaftsvermögen erworben, da Träger des Gesellschaftsvermögens bei der stillen Gesellschaft allein der Inhaber des Handelsgeschäfts ist[3]. Vielmehr haben die Kläger als stille Gesellschafter nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Auszahlung ihres vereinbarten Gewinnanteils und - bei Beendigung der Gesellschaft - auf Rückzahlung des Auseinandersetzungsguthabens. Für den Streitfall ergibt sich die Höhe der Vermögenseinlage aus dem in den jeweiligen Anteilsscheinen genannten Betrag von 1 000 DM pro Anteil; nur in Höhe dieses Betrages haben die Kläger ein Auseinandersetzungsguthaben je Anteil erworben. Eine stille Beteiligung setzt sich jedoch nicht nur aus der Vermögenseinlage und der mit ihr verbundenen Gewinnbeteiligung zusammen, sondern sie umfasst auch die durch sie vermittelten weiteren Gewinnaussichten. Die für diese zusätzlichen Gewinnaussichten aufgewendeten Mittel (Ausgabeaufgeld) sind Anschaffungskosten auf die Beteiligung.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 23.2.2000 – VIII R 40/98

[1] Vgl. FG Berlin, Urteil vom 3.3.1997, 9121/96, EFG 1998, S. 1193

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