Zitat

§ 22a Abs. 3 SGB II

Die Bestimmung der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung soll die Verhältnisse des einfachen Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt abbilden.

Sie soll die Auswirkungen auf den örtlichen Wohnungsmarkt berücksichtigen hinsichtlich:

  1. der Höhe der entsprechenden Mieten,
  2. der Verfügbarkeit von Wohnraum des einfachen Standards und
  3. verschiedener Anbietergruppen.

Zitat

§ 22b Abs. 1 SGB II

In der Satzung ist zu bestimmen,

  1. welche Wohnfläche entsprechend der Struktur des örtlichen Wohnungsmarktes als angemessen anerkannt wird und
  2. in welcher Höhe Aufwendungen für die Unterkunft als angemessen anerkannt werden. In der Satzung kann auch die Höhe des als angemessen anerkannten Verbrauchswertes oder der als angemessen anerkannten Aufwendungen für die Heizung bestimmt werden. Bei einer Bestimmung nach Satz 2 kann eine Gesamtangemessenheitsgrenze unter Berücksichtigung der in den Sätzen 1 und 2 genannten Werte gebildet werden. Um die Verhältnisse des einfachen im unteren Marktsegment liegenden Standards auf dem örtlichen Wohnungsmarkt realitätsgerecht abzubilden, können die Kreise und kreisfreien Städte ihr Gebiet in mehrere Vergleichsräume unterteilen, für die sie jeweils eigene Angemessenheitswerte bestimmen.

Was passiert in der Praxis, wenn die Unterkunftskosten zu hoch sind?

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§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II

Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate.

Es droht also kein Zwangsumzug. Es wird lediglich verlangt, die „unangemessenen“ Unterkunftskosten zu senken.

  • Zunächst sind nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und dem Gesetzesentwurf zum SGB II die regional angemessenen Kosten der Unterkunft auf Grundlage eines überprüfbaren, schlüssigen Konzepts zur Datenerhebung und -auswertung unter Einhaltung anerkannter mathematisch-statistischer Grundsätze zu ermitteln (BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R).
  • Sodann ist zu ermitteln, wie viel für eine abstrakt angemessene Wohnung auf dem für den Hilfebedürftigen maßgeblichen Wohnungsmarkt im streitgegenständlichen Zeitraum aufzuwenden gewesen ist (Ermittlung der Angemessenheitsgrenze aufgrund eines schlüssigen Konzepts des Grundsicherungsträgers). Anschließend muss geprüft werden, ob der Hilfesuchende eine solchermaßen abstrakt angemessene Wohnung auch tatsächlich hätte anmieten können, ob also eine konkrete Unterkunftsalternative bestanden hat (BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R).

Selbst wenn diese Voraussetzungen gegeben sind, folgt daraus noch nicht, dass die Kosten unangemessen sind (weil sie über die in den Richtlinien aufgeführten festgelegten Unterkunftskosten hinausgehen). Vielmehr ist als nächster Schritt eine weitere Angemessenheitsprüfung anhand der individuellen konkreten Situationen vorzunehmen. Dabei gilt: Die am Einzelfall orientierte Angemessenheitsprüfung hat grundsätzlich getrennt von der Prüfung der Angemessenheit der Unterkunftskosten zu erfolgen (BSG, Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R). Dies ergibt sich auch aus dem Gesetz.

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§ 22b Abs. 3 SGB II

(3) In der Satzung soll für Personen mit einem besonderen Bedarf für Unterkunft und Heizung eine Sonderregelung getroffen werden. Dies gilt insbesondere für Personen, die

  1. wegen einer Behinderung einen erhöhten Raumbedarf haben oder
  2. ihr Umgangsrecht ausüben.

Aus Verwaltungsvereinfachungsgründen erkennen derzeit die meisten Behörden bei einer Überschreitung von nicht mehr als 10 % der Tabellenwerte die Unterkunftskosten noch als angemessen an. Werden jedoch die in den Tabellen festgelegten Werte deutlich überschritten, wird oft nicht von Amts wegen überprüft, ob aufgrund der konkreten individuellen Situation im konkreten Fall die erhöhten Unterkunftskosten angemessen sind und in voller Höhe übernommen werden müssen. Es obliegt nunmehr dem Mieter, dem Sozialleistungsträger gegenüber darzulegen, dass aufgrund der Umstände die (höheren) Unterkunftskosten angemessen sind. Hierbei kann auf die Grundsätze des § 22b Abs. 3 SGB II zurückgegriffen werden.

Sind die tatsächlichen Unterkunftskosten höher als die vom Sozialleistungsträger (bisher) übernommenen, ist der Leistungsempfänger anzuhören, bevor eine Herabsetzung erfolgt. Hierbei muss er Argumente vortragen und Nachweise erbringen, aus denen sich ergibt, dass aufgrund der individuellen konkreten Situation die (höheren) Unterkunftskosten angemessen sind.

Kommt der Leistungsträger im Rahmen der Angemessenheitsprüfung zum Ergebnis, dass die Unterkunftskosten die angemessenen Kosten übersteigen, muss der Leistungsempfänger nachweisen, dass er sich bemüht, die Unterkunftskosten im Rahmen de...

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