Zuwendungen für Wohnhaus des Partners
Die Parteien unterhielten ca. 10 Jahre lang eine nichteheliche Lebensgemeinschaft, aus der eine Tochter hervorging. Eine Ende 1996 von der Beklagten erworbene und von den Parteien ab 1998 gemeinsam bewohnte Immobilie wurde in gemeinsamer Anstrengung erheblich umgebaut und renoviert. Der bei der Trennung aus dem Haus ausgezogene Kläger verlangte rd. 43.000 EUR als Ausgleich für die von ihm auf den Hauskredit der Beklagten erbrachten Kreditraten sowie für beim Umbau erbrachte Arbeitsleistungen und Materialeinkäufe. Er hatte damit jedoch auch in 2. Instanz keinen Erfolg. Auf die im Übrigen erfolglose Revision des Klägers hat der BGH hinsichtlich der Arbeitsleistungen (28.500 EUR) das Urteil aufgehoben und an das OLG zurückverwiesen. Nur insoweit kämen Ansprüche nach § 313 BGB (Wegfall der Geschäftsgrundlage) und § 812 BGB (Bereicherungsansprüche wegen Zweckverfehlung) in Betracht, wobei noch nähere Feststellungen zum Umfang der Leistungen erforderlich seien.
Nicht zu berücksichtigende Leistungen
Aus dem Ausgleichsanspruch auszuscheiden sind nach Meinung des BGH alle im Rahmen des täglichen Zusammenlebens und ohne die Erwartung des Fortbestehens der Gemeinschaft erbrachten Leistungen, die auch in größeren Einmalzahlungen bestehen können. Dies betrifft hier das Baumaterial, das schon der Höhe nach (852,60 EUR) nicht über das Maß des Üblichen hinausgeht. Entsprechendes gilt für die monatlichen Darlehensraten, weil sie die sonst erforderliche Miete nicht deutlich überschreiten. Auch hinsichtlich der vor Einzug erbrachten Raten bleibt der Kläger ersatzlos, weil ihm – da damals allein vollschichtig erwerbstätig – als Partner mit dem höheren Einkommen zugemutet wird, in größerem Umfang zu den Kosten der gemeinsamen Lebensführung und auch einer geplanten Änderung der Wohnsituation beizutragen.
Arbeitsleistungen
Persönliche Arbeitsleistungen hingegen können zu Ausgleichsansprüchen führen, weil sie wirtschaftlich betrachtet ebenso eine geldwerte Leistung darstellen wie die Übertragung von Vermögenssubstanz. Auch sie müssen aber erheblich über bloße Gefälligkeiten oder die Erfordernisse des täglichen Zusammenlebens hinausgegangen sein und zu einem messbaren und noch vorhandenen Vermögenszuwachs des anderen Partners geführt haben.
Fazit
Nach Beendigung einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kommen Ausgleichsansprüche wegen finanzieller Zuwendungen (hier: Darlehensraten) des einen Partners für den Erwerb und Umbau eines im Alleineigentum des anderen Partners stehenden Wohnhauses grundsätzlich nur insoweit in Betracht, als die Leistungen deutlich über die Miete hinausgehen, die für vergleichbaren Wohnraum aufzuwenden wäre.
(BGH, Urteil v. 8.5.2013, XII ZR 132/12, NJW 2013 S. 2187, dazu Burger, FamRB 2013 S. 324)