Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
Leitsatz
In "Outsourcing-Fällen" sind Arbeitnehmer mit ihrer Ausgliederung auswärts tätig, vergleichbar mit bei Kunden ihres Arbeitgebers tätigen Arbeitnehmern. Ein solcher Fall liegt regelmäßig nicht vor, wenn ein Postbeamter unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status vorübergehend am bisherigen Tätigkeitsort einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Deutschen Telekom AG zugewiesen wird.
Sachverhalt
Im Urteilsfall hat der BFH entschieden, dass ein ehemaliger Postbeamter, der unter Wahrung seines beamtenrechtlichen Status am bisherigen Tätigkeitsort vorübergehend einem privatrechtlich organisierten Tochterunternehmen der Muttergesellschaft zugewiesen wird, für die Fahrten zwischen seiner Wohnung und der Beschäftigungsstelle (ausnahmsweise) nur die Entfernungspauschale geltend machen kann.
Der Arbeitnehmer war als Beamter bei der Muttergesellschaft beschäftigt. Ihm wurde für eine Übergangszeit eine Tätigkeit in einem Tochterunternehmen zugewiesen. Dieses Tochterunternehmen war gegründet worden, um den Bereich, in dem der Arbeitnehmer bisher beschäftigt war, aus der Muttergesellschaft auszulagern. Die Tätigkeitsstätte des Arbeitnehmers blieb unverändert. Der Arbeitnehmer machte geltend, dass er nach der Ausgliederung nicht mehr an einer regelmäßigen Tätigkeitsstätte beschäftigt sei. Er begehrte deshalb den vollen Abzug seiner Fahrtkosten sowie Verpflegungsmehraufwand.
Der BFH gab dem Finanzamt Recht. Zwar sei der Arbeitnehmer in Outsourcing-Fällen grundsätzlich nicht mehr an einer regelmäßigen Arbeitsstätte, sondern auswärts tätig. Hier beurteilte das Gericht die Tätigkeit am unverändert beibehaltenen Tätigkeitsort jedoch auf Grundlage der beamtenrechtlichen Zuweisung ausnahmsweise weiterhin als Tätigkeit an einer regelmäßigen Arbeitsstätte.
Hinweis
In Fällen des Outsourcings ging die Finanzverwaltung bisher davon aus, dass der outgesourcte Arbeitnehmer weiterhin eine regelmäßige Arbeitsstätte am unveränderten Tätigkeitsort hat. Dieser Auffassung hat der BFH grundsätzlich eine Absage erteilt. Da der BFH nur aufgrund der beamtenrechtlichen Besonderheiten des Falls das Vorliegen einer regelmäßigen Arbeitsstätte bejaht hatte, kann für Outsourcingfälle in der Privatwirtschaft grundsätzlich von einer Auswärtstätigkeit ausgegangen werden. Somit kann der Arbeitgeber in diesen Fällen steuer- und damit auch sozialversicherungsfreie Reisekosten zahlen. Die Entscheidung des BFH ist daher für verbundene Unternehmen von Bedeutung.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 9.2.2012, VI R 22/10.