Fahrlässige Brandverursachung
Ein Beschäftigter, der fahrlässig einen Brandschaden in den von seinem Arbeitgeber gemieteten Räumen verursacht hat, ist einem Regress des Gebäudeversicherers auch dann nicht ausgesetzt, wenn sich der Schaden außerhalb der Arbeitszeit ereignet hat.
Der Entscheidung lag die Klage eines Gebäudeversicherers zugrunde, der den Versicherungsschutz für ein Wohn- und Geschäftshaus übernommen hatte.
Im Erdgeschoss des versicherten Gebäudes befand sich die Verwaltung der Eigentümerin, im ersten Stock waren gewerbliche Räume vermietet. Dazu gehörte eine Teeküche, in der sich 2 Kaffeemaschinen befanden, die auf einem Cerankochfeld abgestellt worden waren.
Die Beklagte war als Bürokraft jeweils am Vormittag für die Gebäudeeigentümerin und am Nachmittag für den Mieter tätig.
Vor Dienstbeginn kochte sie in der Teeküche in den frühen Morgenstunden regelmäßig Kaffee mit einer der Kaffeemaschinen. Dabei schaltete sie eines Tages versehentlich das Cerankochfeld an. Daraufhin fing eine der Kaffeemaschinen Feuer. Durch den sich anschließend entwickelnden Brand wurde auch das Gebäude beschädigt.
Regress des Versicherers
Der Gebäudeversicherer regulierte den Schaden. Anschließend erhob der Versicherer eine Regressforderung gegen die Beklagte, da diese nach Meinung des Versicherers fahrlässig gehandelt hatte.
Weiter Schutzbereich des Regressverzichts
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht wies die Klage des Versicherers als unbegründet zurück. Der Versicherer konnte laut OLG seine Regressansprüche gegenüber der Beklagten nicht durchsetzen, weil zu deren Gunsten die Regeln des Regressverzichts zu berücksichtigen waren.
Näheverhältnis
Denn aus dem zwischen dem Versicherer und dem Eigentümer des Gebäudes geschlossenen Versicherungsvertrag ergab sich, dass nicht nur ein Regressverzicht gegenüber Mietern bestand, die einen Brandschaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hatten. Der Regressverzicht erfasste vielmehr auch Personen, die dem Mieter nahestanden. Dazu gehörte laut OLG auch die Beklagte, die in das Näheverhältnis aufgrund ihres Arbeitsvertrags einbezogen war.
Verursachung vor Dienstbeginn unerheblich
Es war auch unerheblich, dass die Beklagte den Brandschaden vor Dienstbeginn verursacht hatte. Denn das Kaffeetrinken in den Räumen ihres Arbeitgebers diente ganz offenkundig der Vorbereitung auf den beginnenden Arbeitstag, ähnlich wie ein eventuell erforderliches Umziehen für die Arbeit.
(Schleswig-Holsteinisches OLG, Urteil v. 19.3.2015, 16 U 58/14)