Substanzschädigung der Mietsache
Wurde einem Mieter von Wohnräumen das Halten einer Mehrzahl von Katzen grundsätzlich gestattet, ist die Privathaftpflichtversicherung gleichwohl nicht eintrittspflichtig, wenn es durch Katzenurin zu einer erheblichen Substanzschädigung der Mietsache kommt. Es greift dann nämlich gemäß einem Urteil des OLG Hamm der Ausschlusstatbestand der "übermäßigen Beanspruchung der Mietsache" ein.
Dieser Ausschlusstatbestand ist auch dann anwendbar, wenn mit der Privathaftpflichtversicherung eine Tierhalterhaftpflichtversicherung für zahme Haustiere abgeschlossen wurde.
Versicherungsbedingungen
In der privaten Haftpflichtversicherung des Mieters war die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert. In den Versicherungsbedingungen hieß es unter der Überschrift "Haus und Wohnung" u. a.: "Mietsachschäden: Eingeschlossen ist – abweichend von § 4 Ziff. I 6 a) AHB – die gesetzliche Haftpflicht aus der Beschädigung von Wohnräumen und sonstigen zu privaten Zwecken gemieteten Räumen in Gebäuden und alle sich daraus ergebenden Vermögensschäden….Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung…"
Vermieter verlangt Schadensersatz
Die Klägerin hatte in dem von ihr gemieteten Objekt zuletzt mindestens 4 Katzen, darunter 2 Kater, gehalten. Nach Beendigung des Mietverhältnisses nahm der Vermieter die Klägerin mit der Begründung einer erheblichen Beschädigung der Mietsache durch Urin der von der Klägerin gehaltenen Katzen auf Schadensersatz in Anspruch.
Versicherer verweigert Regulierung
Der Haftpflichtversicherer der Klägerin verweigerte den Versicherungsschutz mit der Begründung, Haftpflichtansprüche wegen Abnutzung, Verschleißes und übermäßiger Beanspruchung seien vom Versicherungsschutz ausgeschlossen.
Das OLG entschied, dass in der Art und Weise der Katzenhaltung durch die Klägerin eine "übermäßige" Nutzung der Mietsache im Sinne des Risikoausschlusses zu sehen sei.
Übermäßige Beanspruchung
Eine Beanspruchung der Mietsache ist übermäßig, wenn sie über das für den einzelnen Raum vereinbarte oder das übliche Maß (§ 538 BGB) quantitativ oder qualitativ erheblich hinausgeht und deshalb zu erhöhter Abnutzung oder erhöhtem Verschleiß oder einem anderen Schadensrisiko führt. Das war hier nach Meinung des Gerichts bei Würdigung aller Umstände der Fall.
Ausschluss erfasst auch Tierhalterhaftung
Ein Anspruch der Klägerin auf Deckungsschutz ergab sich letztlich auch nicht deswegen, weil die gesetzliche Haftpflicht als Halter von zahmen Haustieren mitversichert war. Diese Haftpflicht umfasst zwar ebenfalls nicht lediglich den Tatbestand des § 833 BGB erfüllende Schadensfälle, sondern alle Schäden, die – wie hier – vom Versicherten gerade in seiner Eigenschaft als Tierhalter verursacht werden. Geht es aber um Schäden an Mietsachen, so richtet sich der Umfang des Versicherungsschutzes nach der – gleichrangigen – o. g. Regelung, welche Mietsachschäden in den Versicherungsschutz einbezieht, aber wiederum einen Rückausschluss für Haftpflichtansprüche wegen u. a. "übermäßiger Beanspruchung" vorsieht.
(OLG Hamm, Urteil v. 30.1.2015, 20 U 106/14)