Leitsatz
Die Übertragung von Senderechten an Übersetzungen von Nachrichtensendungen in die Deutsche Gebärdensprache unterliegt nach § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.
Sachverhalt
Der Kläger verpflichtete sich als Auftragnehmer gegenüber der auftraggebenden Fernsehanstalt zur "Gestellung" von Gebärdensprachdolmetschern für das Dolmetschen von Nachrichtensendungen. Er übertrug dem Sender sämtliche "in Zusammenhang mit der Verwirklichung des Vorhabens bei ihm entstandenen, entstehenden oder hierfür von ihm erworbenen oder zu erwerbenden urheberrechtlichen Nutzungs-, Leistungsschutz- oder sonstigen Schutzrechte." Jede gedolmetschte Sendeminute wurde dem Kläger mit einem festen Satz vergütet. Der Kläger erfüllte seine Verpflichtung mit Hilfe von Dolmetscherinnen, die ihr Einverständnis mit den "Vertragsbedingungen zur Rechteübertragung" an den Sender erklärten. Sie erhielten vom Kläger einen bestimmten Tagessatz zuzüglich 7 % Umsatzsteuer.
Der Kläger erklärte seine Umsätze für 1999 und 2000 gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 mit dem ermäßigten Steuersatz. Das Finanzamt setzte dagegen den Regelsteuersatz an, weil Nachrichten und Tagesneuigkeiten, die durch Presse und Funk verbreitet würden, keine Werke i.S. des § 2 UrhG seien. Sei das übersetzte oder sonst bearbeitete Werk selbst nicht urheberrechtlich geschützt, genieße auch die Übersetzung keinen urheberrechtlichen Schutz nach § 3 UrhG. Nachdem das FG der Klage stattgegeben hatte, legte das Finanzamt – erfolglos – Revision ein.
Entscheidung
§ 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG 1999 begünstigt die Einräumung und Übertragung von Verwertungsrechten, die aus dem Urheberrecht abgeleitet werden, durch den Urheber oder Nutzungsberechtigten an Dritte, z.B. an Verleger oder Verwertungsgesellschaften. Das Urheberrecht als solches hingegen ist nach § 29 Abs. 2 UrhG grundsätzlich nicht übertragbar.
Der Kläger hat von den Dolmetscherinnen erworbene Rechte, die als eigenschöpferische Leistungen Urheberrechtsschutz genießen und sich aus dem UrhG ergeben, an den Sender übertragen. Die so "übersetzten" Nachrichtensendungen konnten als Filmwerke angesehen werden, weil es sich nicht nur um die Aneinanderreihung von selbst nicht dem Urheberrechtsschutz unterliegenden Nachrichten handelte.
Der Kläger hat die Übersetzungsleistung selbst geschuldet. Es handelt sich nicht um eine Personalgestellung, die nicht begünstigt wäre. Vielmehr hat der Kläger zur Erfüllung eigener Verpflichtungen von den Dolmetscherinnen Senderechte erworben und diese an den Sender übertragen. Die Übertragung der Senderechte gibt zudem einer einheitlichen Leistung des Klägers das Gepräge.
Praxishinweis
Die Verweisung in § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchst. c UStG auf das Urheberrechtsgesetz verlangt häufig eine intensivere Auseinandersetzung mit diesem Rechtsgebiet, als dies der (einigermaßen) einfachen Anwendung des Umsatzsteuerrechts lieb sein kann. Als Faustregel für die Anwendung hilft vielleicht weiter, dass die Einräumung und Übertragung von Verwertungsrechten aus dem Urheberrecht nicht eng zu sehen ist. Regelmäßig ist dieser Bereich auch der maßgebliche Teil bei einem Leistungsbündel, der diesem – wie im Streitfall – das Gepräge einer einheitlichen Leistung gibt.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 18.8.2005, V R 42/03