Leitsatz

Ein beim Automatenglücksspiel automatisch einbehaltener Tronc (Trinkgeldbetrag) ist als Teil des Entgelts in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Einer Minderung der Bemessungsgrundlage um die nach Landesrecht erhobene Troncabgabe steht entgegen, dass diese nicht die wesentlichen Merkmale der Mehrwertsteuer erfüllt.

 

Sachverhalt

Die Steuerpflichtige betreibt eine konzessionierte Spielbank u.a. mit Glücksspielautomaten. Bei einem Teil dieser – besonders gekennzeichneten – Automaten wird der Gewinn nicht in jedem Fall in voller Höhe an den Spieler ausbezahlt, sondern ein automatischer Tronc (Trinkgeldbetrag) einbehalten, wenn der Spieler auf eine einzelne Zahl setzt und gewinnt. Die Höhe des Tronc-Einbehalts wird täglich im Wege der automatischen Tronc-Abrechnung ermittelt.

Der BFH hat den Tronc-Einbehalt beim Automatenspiel als Entgelt für die Leistung der Steuerpflichtigen beurteilt. Entgelt ist nach § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Der Spieler kann die Leistung des Spielautomatenaufstellers (eingeräumte Spielmöglichkeit und Gewinnchance) nur durch Einwurf des für das betreffende Automatenspiel erforderlichen Betrags sowie den zugleich erklärten Verzicht auf einen Teil seines Gewinnes unter den zuvor festgelegten Bedingungen erhalten.

Die Einbeziehung des Automaten-Troncs in die Bemessungsgrundlage steht auch nicht in einem ungerechtfertigten Widerspruch zur Behandlung des "gewöhnlichen" Troncs. Denn in diesem (vom BFH nicht zu entscheidenden Fall) ist der Spieler frei, ob und in welcher Höhe er unabhängig von der Durchführung eines bestimmten Spiels Zahlungen in den Tronc vornimmt. Es fehlt insoweit an der für den automatischen Tronc- Einbehalt charakteristischen und seine umsatzsteuerrechtliche Behandlung bestimmenden Verknüpfung von Spielleistung und Aufwendung.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 1.9.2010, V R 32/09.

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