Unwirksame Kündigung
In einer aktuellen Auslegungsentscheidung vom 19.2.2014, die auch für Haus- und Grundbesitzer in Bezug auf ihre Versicherungen von Bedeutung ist, hat sich die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur unverzüglichen Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch das Versicherungsunternehmen geäußert. Damit wird die Rechtsauffassung des ehemaligen Bundesaufsichtsamts für das Versicherungswesen (BAV) im GB (Geschäftsbericht) BAV 1994 S. 37 teilweise aufgegeben.
Zurückweisungspflicht
Die BaFin hält grundsätzlich Folgendes fest: Eine Zurückweisungspflicht des Versicherungsunternehmens bei einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer folgt entweder aus einer vertraglichen Vereinbarung zwischen den Parteien oder aus § 6 Abs. 4 Satz 1 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) bzw. § 242 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Eine unterbliebene/verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen lässt die unwirksame Kündigung jedoch grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden.
Das BAV hatte im GB BAV 1994 S. 37 ("7.5 Einzelfälle") u. a. die Rechtsauffassung vertreten, dass eine unwirksame Kündigung des Versicherungsnehmers nach § 242 BGB wirksam wird, wenn das Versicherungsunternehmen sie nicht unverzüglich zurückweist. Aufgrund der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, Beschluss v. 5.6.2013, IV ZR 277/12) und des Bundessozialgerichts (BSG, Urteil v. 29.11.2006, B 12 P 1/05 R) ist diese Auffassung des BAV insoweit nicht mehr in vollem Umfang aufrechtzuerhalten.
Auffassung von BaFin und BAV
Die BaFin hält an der Auffassung des BAV im GB BAV 1994 S. 37 insoweit fest, als dass eine Pflicht des Versicherungsunternehmens zur unverzüglichen Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsvertrags durch den Versicherungsnehmer aus § 242 BGB hergeleitet werden kann. Die unterbliebene/verspätete Zurückweisung einer unwirksamen Kündigung des Versicherungsnehmers durch ein Versicherungsunternehmen lässt die Kündigung allerdings grundsätzlich nicht nach § 242 BGB wirksam werden. Diese Möglichkeit bestünde nur beim Vorliegen einer entsprechenden Vereinbarung zwischen Versicherungsunternehmen und Versicherungsnehmer oder in gesetzlich vorgesehenen Fällen (z. B. §§ 174 Satz 1, 180 BGB).
Mangelnde Zurückweisung macht Kündigung nur ausnahmsweise wirksam
Eine abschließende Aufzählung und Beurteilung aller denkbaren Konstellationen kann aus Sicht der BaFin nicht erfolgen. Im Zweifel ist eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls vorzunehmen.
(Quelle: Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht www.bafin.de, Geschäftszeichen VA 52-I 4209-2014/0001)