Das steht im Urteil

Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung ist nicht generell verboten.

 

Der Sachverhalt

Die Finanzbehörden müssen bei der Sachverhaltsermittlung (§ 88 AO) auf das Vertrauensverhältnis zwischen der Bank und ihren Kunden "besonders Rücksicht ... nehmen" (§ 30a Abs. 1 AO). Deshalb dürfen Finanzbehörden von den Kreditinstituten "zum Zweck der allgemeinen Überwachung die .... Mitteilung von Konten bestimmter Art oder bestimmter Höhe nicht verlangen" (§ 30a Abs. 2 AO). Das gilt insbesondere für Außenprüfungen, die bei einem Kreditinstitut durchgeführt werden: Informationen, an die ein Außenprüfer bei der Prüfung eines Kreditinstitutes gelangt, sollen grundsätzlich nicht zur Auswertung bei den Kunden genutzt werden können (§ 30a Abs. 3 AO).

Von diesen gesetzlichen Vorgaben war auch im Streitfall auszugehen. Hier wurde bei einer Sparkasse eine Außenprüfung durchgeführt, in deren Rahmen auch das Aufwandskonto "Wertpapier-Fehlgeschäfte" geprüft wurde. Auf diesem Konto wurden Schadensersatzzahlungen gebucht, welche die Sparkasse – z.B. aufgrund von fehlerhaft ausgeführten Wertpapiergeschäften – an ihre Kunden geleistet hatte. Dazu legte die Sparkasse dem Prüfer auch den Schriftwechsel zwischen ihr und ihren Kunden sowie Depotauszüge der Kunden vor. Nach Auswertung dieser Unterlagen kündigte der Betriebsprüfer an, Kontrollmitteilungen auszufertigen und an die Wohnsitz-Finanzämter der Kunden weiterzuleiten. Gegen diese Ankündigung hatte sich die Sparkasse mit ihrer Klage gewendet.

 

Die Meinung des BFH

Der BFH kommt zu dem Ergebnis, dass Kontrollmitteilungen – ebenso wie bei der Außenprüfung anderer Unternehmen – auch i.R. von Bankenprüfungen zulässig sind, sofern keine "legitimationsgeprüften Konten oder Depots" betroffen sind (§ 194 Abs. 3 AO).

Handelt es sich dagegen – wie in aller Regel – um Konten und Depots, bei deren Errichtung eine "Legitimationsprüfung" stattgefunden hat (bei der sich also die Bank Gewissheit über die Person und die Anschrift des Verfügungsberechtigten verschafft hat; § 154 Abs. 2 AO), so dürfen diese Konten und Depots anlässlich einer Außenprüfung bei der Bank "nicht zwecks Nachprüfung der ordnungsmäßigen Versteuerung festgestellt oder abgeschrieben werden" (§ 30a Abs. 3 Satz 1 AO). "Die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen soll insoweit unterbleiben" (§ 30a Abs. 3 Satz 2 AO).

Diese Regelung verbietet indessen nach Ansicht des BFH nicht generell die Ausschreibung von Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung. So können Zufallserkenntnisse, die den Verdacht einer Steuerverkürzung im Einzelfall begründen, auch hinsichtlich solcher Guthabenkonten oder Depots, bei deren Errichtung eine Identitätsprüfung vorgenommen worden ist, dem zuständigen Finanzamt mitgeteilt werden. Aber auch außerhalb solcher strafrechtlichen Ermittlungen sind Kontrollmitteilungen anlässlich einer Bankenprüfung nicht schlechthin verboten, wenn sich ein – vom BFH näher definierter – "hinreichender Anlass" hierfür ergibt. "Hinreichend veranlasst" ist eine Kontrolle nach den Worten des BFH dann, "wenn das zu prüfende Bankgeschäft Auffälligkeiten aufweist, die es aus dem Kreis der alltäglichen und banküblichen Geschäfte hervorheben oder eine für Steuerhinterziehung besonders anfällige Art der Geschäftsabwicklung erkennen lassen, die – mehr als es bei Kapitaleinkünften aus bei Banken geführten Konten und Depots stets zu besorgen ist – dazu verlockt, solche Einkünfte dem Finanzamt zu verschweigen, wenn also eine erhöhte Wahrscheinlichkeit der Entdeckung unbekannter Steuerfälle besteht".

 

Link zur Entscheidung

v. 9.12.2008, VII R 47/07BFH, Urteil vom 09.12.2008, VII R 47/07BFH, Urteil

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