Leitsatz
Ein Bauantrag ist i.S. von § 19 Abs. 4 EigZulG i.d.F. vom 26.3.1997 (BStBl I 1997, S. 364) gestellt, wenn der Antrag auf Baugenehmigung bei der Gemeinde oder, wenn diese nicht Baugenehmigungsbehörde ist, bei der Baugenehmigungsbehörde eingereicht wird.
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen (Eheleute) sind Miteigentümer eines in einer kreisangehörigen Gemeinde in Niedersachsen belegenen Einfamilienhauses. Bei kreisangehörigen Gemeinden ist der Landkreis als Bauaufsichtsbehörde für die Baugenehmigung zuständig. Gleichwohl ist der Bauantrag nach § 71 der Niedersächsischen Landesbauordnung (NBauO) bei der Gemeinde einzureichen, die ihn innerhalb einer Woche an den Landkreis weiterzuleiten hat. 1997 erweiterten die Eheleute ihr Einfamilienhaus durch Anbau eines Wintergartens. Dafür war eine Baugenehmigung erforderlich. Den Bauantrag reichten die Eheleute indes nicht, wie nach der NBauO vorgesehen, bei der Gemeinde ein, sondern am 30.12.1996 unmittelbar beim Landkreis, von wo er erst im Januar 1997 an die Gemeinde weitergeleitet wurde. Da für Ausbauten und Erweiterungen mit Herstellungsbeginn nach dem 31.12.1996 die Eigenheimzulage von 5 % auf nur noch 2,5 % gesenkt wurde, stellte sich die Frage, ob die Einreichung des Bauantrags beim Landkreis wirksam war. Denn bei genehmigungspflichtigen Objekten stellt das EigZulG für den Herstellungsbeginn auf den Zeitpunkt des Bauantrags ab. Das Finanzamt sah den – nach dem Stichtag liegenden – Eingang bei der Gemeinde als entscheidend an und gewährte dementsprechend lediglich die niedrigere Zulage.
Entscheidung
Der BFH widerspricht dem Finanzamt. Zwar hätte der Bauantrag nach der NBauO bei der Gemeinde eingereicht werden müssen. Es kann jedoch dahinstehen, ob er baurechtlich wirksam auch beim Landkreis gestellt werden kann. Jedenfalls für die Anwendung der bisherigen Fassung des EigZulG (Zulage 5 %) reicht es aus, wenn der Antrag vor dem Stichtag beim Landkreis als Baugenehmigungsbehörde gestellt wird. Denn mit der Abgabe dort hat der Anspruchsberechtigte in gleicher Weise wie mit der Einreichung bei der Gemeinde seine Bauentscheidung nach außen dokumentiert und mit deren Verwirklichung begonnen.
Praxishinweis
Die Senkung der Förderung auf 2,5 % knüpft das Gesetz an den Zeitpunkt der Stellung des Bauantrags. Denn mit dem Bauantrag hat der Anspruchsberechtigte regelmäßig nach außen erkennbar und endgültig seine Bauentscheidung getroffen. Er soll daher in seinem Vertrauen auf die zum Zeitpunkt des Bauantrags geltende Rechtslage geschützt werden. Dieses Vertrauen ist aber bei einem unmittelbar beim Landkreis gestellten Bauantrag in gleicher Weise schützenswert wie bei einem bei der Gemeinde eingereichten Antrag. Denn die Gemeinde hat den Antrag an die Genehmigungsbehörde (Landkreis) weiterzuleiten. Die Einreichung bei ihr dient lediglich ihrer Unterrichtung. Deshalb wird teilweise die Ansicht vertreten, der Antrag könne baurechtlich wirksam sogar unmittelbar beim Landkreis gestellt werden. Die Grundsätze der Entscheidung gelten entsprechend für die vergleichbaren Regelungen in den Landesbauordnungen anderer Bundesländer.
Link zur Entscheidung
BFH-Urteil vom 30.9.2003, III R 52/00