Leitsatz (amtlich)

Dem Steuerpflichtigen steht für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung, aber nicht mehr bei Bezug der Wohnung zu seinem Haushalt gehört hat, Baukindergeld nach § 34f Abs. 2 EStG - unter den weiteren Voraussetzungen dieser Vorschrift - zu, wenn die Haushaltszugehörigkeit des Kindes zum Zeitpunkt der Wohnungsanschaffung auf Dauer angelegt war.

 

Sachverhalt

Die Klägerin wohnte nach der Trennung von ihrem Ehemann seit April 1987 mit ihrer - damals 11 Jahre alten - Tochter in einer Mietwohnung. Durch notariellen Vertrag vom 29.11.1988 erwarb sie eine Eigentumswohnung, deren Nutzungen und Lasten am 1.2.1989 auf sie übergingen. Seit 1.6.1989 wohnte die Tochter bei ihrem Vater. Am11.7.1989 wurde die Ehe geschieden. Die Klägerin bezog die Eigentumswohnung am 31.7.1989. Sie nahm Abzugsbeträge nach § 10e Abs. 1 EStG[1] in Anspruch. Die für das Streitjahr 1994 beantragte Steuerermäßigung gemäß § 34f Abs. 2 EStG (Baukindergeld) von 600 DM lehnte das Finanzamt ab, weil die Tochter bereits vor Beginn der erstmaligen Eigennutzung der Eigentumswohnung im Haushalt des Vaters gelebt habe. Das FG wies die Klage ab[2]. Die Revision hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

Zu Unrecht hat das FG kein Baukindergeld gewährt. Nach § 34f Abs. 2 EStG ermäßigt sich bei Steuerpflichtigen, welche die Steuerbegünstigung nach § 10e Abs. 1 EStG in Anspruch nehmen, die tarifliche Einkommensteuer um 600 DM für jedes Kind des Steuerpflichtigen, das zu seinem Haushalt gehört oder in dem für die Steuerbegünstigung maßgebenden Begünstigungszeitraum gehört hat; die Zugehörigkeit zum Haushalt muss auf Dauer angelegt gewesen sein.

Anders als die Begünstigung nach § 7b EStG steht die Grundförderung nach § 10e Abs. 1 EStG dem Steuerpflichtigen nur für die Jahre des Begünstigungszeitraums (Abzugszeitraums) zu, in denen er die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken nutzt[3]. Er ist daher erst ab dem Beginn der erstmaligen Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken zur Inanspruchnahme der Grundförderung berechtigt. Der Begünstigungszeitraum als solcher wird durch die Eigennutzung aber nicht berührt. Bezieht der Steuerpflichtige die Wohnung z.B. erst in einem dem Jahr der Anschaffung folgenden Jahr, verlängert sich der Begünstigungszeitraum nicht. Die Jahre, in denen der Steuerpflichtige die Wohnung nach der Anschaffung (noch) nicht zu eigenen Wohnzwecken nutzt, gehen für die Förderung verloren[4]. Für die Bestimmung des Beginns des Begünstigungszeitraums kann es daher auf den Beginn der Eigennutzung nicht ankommen. Es reicht aus, dass das Kind im Zeitpunkt der Anschaffung im Haushalt des Steuerpflichtigen lebt und dem Haushalt voraussichtlich auf längere Zeit angehören wird.

Diese Auslegung stimmt mit der Zielsetzung des § 34f Abs. 2 EStG überein. Das Baukindergeld wird nicht nur für die im jeweiligen Jahr des Begünstigungszeitraums tatsächlich zum Haushalt gehörenden Kinder gewährt, sondern auch für die Kinder, die dem Haushalt während des Begünstigungszeitraums angehört haben, sofern die Zugehörigkeit auf Dauer angelegt war. Das zeigt, dass für die Förderung nicht nur die durch die Unterhaltsverpflichtung gegenüber Kindern geminderte Leistungsfähigkeit des Steuerpflichtigen, sondern auch der erhöhte Wohnraumbedarf durch die Kinder zweckbestimmend ist[5]. Deshalb verliert der Steuerpflichtige den Anspruch auf das Baukindergeld nicht, wenn das Kind nach Erwerb des Wohneigentums (wider Erwarten) aus dem Haushalt ausscheidet. Daher stimmt es mit dem Förderungszweck überein, auf die Zahl der voraussichtlich dauerhaft zum Haushalt gehörenden Kinder zum Zeitpunkt des Erwerbs und nicht zum Zeitpunkt des Beginns der Eigennutzung abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

BFH vom 27.7.2000- X R 135/97

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?