Prof. Dr. Bernd Heuermann
Leitsatz
Baukostenzuschüsse aufgrund von Art. 52 PflegeVG mindern die Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
Sachverhalt
Eine GbR erhielt für die Herstellung eines Altenpflegeheims Zuschüsse. Sie musste dieses auf 30 Jahre betreiben und Betreutes Wohnen im Heim anbieten. Die GbR verpflichtete sich, alte, kranke und behinderte Menschen mit besonderem Pflege- und Betreuungsbedarf auf Anforderung des zuständigen Sozialhilfeträgers aufzunehmen. Das Finanzamt sah in den Zuschüssen Einnahmen aus der Vermietung und verteilte sie auf 10 Jahre. Die dagegen gerichtete Klage hatte insoweit Erfolg, als die Herstellungskosten für das Altenpflegeheim gemindert werden konnten.
Entscheidung
Der BFH gab der Klage in vollem Umfang statt. Rechtsgrundlage für die Zuschüsse für das Altenpflegeheim und für das Betreute Wohnen im Heim ist Art. 52 PflegeVG. Dessen Zweck verbietet eine Differenzierung. In beiden Fälle will das PflegeVG die Investitionskosten mindern – und das Steuerrecht mindert entsprechend die Anschaffungs- und Herstellungskosten.
Hinweis
Das steuerliche Problem der Zuschüsse besteht darin, ob sie sofort als Vermietungseinnahmen zu versteuern sind oder auf die Nutzungsdauer verteilt werden können, indem sie die Anschaffungs- und Herstellungskosten und damit die Abschreibungen mindern.
Auch Leistungen eines Dritten sind Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung, wenn sie das Überlassen eines Grundstücks entgelten sollen. So können z.B. Mietpreisbindungen oder Belegungsrechte mit der Gebrauchsüberlassung zusammenhängen. Das Finanzamt hatte argumentiert: Die Zuschüsse mindern die Pflegekosten (ähnlich einer Mietpreisbindung). Außerdem bestand ein Belegungsrecht zugunsten Bedürftiger. Danach wären die Einnahmen auf 10 statt auf 30 Jahre zu verteilen. Dagegen sah der BFH im Belegungsrecht nur eine Ausprägung des Gesetzeszwecks, keine Gegenleistung.
Das Belegungsrecht soll vorrangig sozial Schwachen zugute kommen, um Sozialhilfeleistungen zu vermindern. Der Sozialhilfeträger wäre ohne die Zuschüsse auch mit den Investitionskosten belastet; nach § 82 Abs. 3 SGB XI können nur die nicht durch öffentliche Förderung abgedeckten Investitionskosten auf die Heimbewohner umgelegt werden. Die Regelung verhindert eine doppelte Begünstigung des Berechtigten, die einträte, wenn er Zuschüsse erhalten und die Investitionskosten auf die Heimbewohner umlegen würde. Sie dient auch dazu, es einem höheren Anteil von Pflegebedürftigen über geringere Pflegesätze zu ermöglichen, die Aufwendungen aus ihren Alterseinkünften zu finanzieren. Die Zuschüsse sollen also nicht die Nutzungsüberlassung des Altenheims an Bedürftige entgelten, sondern die Nutzung auch denjenigen eröffnen, die aus dem Belegungsrecht gerade nicht berechtigt sind.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 14.7.2009, IX R 7/08.