Bauverbot für Neu­planungen

Die Überschwemmungskatastrophen der letzten Jahre haben den Gesetzgeber auf den Plan gerufen, der sukzessive das Bauen in Überschwemmungsgebieten eingeschränkt hat. Nach § 78 Abs. 1 und 6 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) besteht sowohl in vorläufig gesicherten, wie auch in endgültig festgesetzten Überschwemmungsgebieten ein Planungs- und Bauverbot. Demnach ist die Ausweisung neuer Baugebiete in Bauleitplänen oder in Satzungen nach § 34 oder § 35 Baugesetzbuch (BauGB) ebenso untersagt, wie die Genehmigung für die Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen.

Umplanungen in Überschwemmungs­gebieten

Das Bundesverwaltungsgericht hatte sich nun mit einem Fall zu befassen, in dem ein Bebauungsplan zwar nicht die Ausweisung eines neuen Baugebietes erreichen wollte, aber durch Umplanungen eine wirtschaftlich sinnvollere Nutzung eines bestehenden Baugebietes anstrebte. Ein an der Mosel gelegenes Grundstück, dessen dem Fluss zugewandte Teile festgesetztes Überschwemmungsgebiet waren, sollte durch Umplanung für eine gastronomische Nutzung geöffnet werden. Zu diesem Zweck wurde auch das bisher als Wohngebiet ausgewiesene Grundstück in ein Mischgebiet umgewandelt. Der Bewohner eines angrenzenden Wohnhauses sah in dieser Planung einen Verstoß gegen das Bauverbot des § 78 WHG.

Die Rechtsprechung des Bundes­verwaltungs­gerichts

Das Bundesverwaltungsgericht hat dazu gesagt, dass das Bauverbot des § 78 WHG nur die erstmalige Ermöglichung einer Bebauung durch Bauleitplanung oder städtebauliche Satzungen meint, während die bloße Änderung der Gebietsart eines bereits bisher ausgewiesenen Baugebiets (hier die Umplanung eines festgesetzten allgemeinen Wohngebiets in ein Mischgebiet) dieses Tatbestandsmerkmal nicht erfüllt. Das bedeutet nicht, dass bei der Umplanung die Belange des Hochwasserschutzes durch die Gemeinde vernachlässigt werden können. Sie sind nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts vielmehr im Rahmen der bauleitplanerischen Abwägung sowie der für die spätere Baugenehmigung nötigen hochwasserschutzrechtlichen Abweichungsentscheidungen (§ 78 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und Abs. 3 WHG) zu berücksichtigen. Das Bundesverwaltungsgericht kam zu dieser Entscheidung nach einer Überprüfung der Entstehungsgeschichte des § 78 WHG, während der sowohl die im Gesetzgebungsverfahren beteiligten Verbände als auch der Bundesrat sich ausdrücklich auf den Standpunkt gestellt hatten, dass sich das Planungsverbot nur gegen die Planung von neuen Baugebieten richte.

Belange des Hochwasserschutzes beachten

Demnach können in Überschwemmungsgebieten bereits bestehende Baugebiete neu überplant und verändert werden. Theoretisch ist hierbei auch denkbar, dass eine Verdichtung der Bebauung oder eine Verlagerung der Bebauung stattfindet, wobei allerdings immer die Belange des Hochwasserschutzes im Auge behalten werden müssen.

(BVerwG, Urteil v. 3.4.2014, 4 CN 6.12, UPR 2014 S. 354)

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