Entwurf vorgelegt
Der Mangel an Wohnraum, der sich besonders in den Ballungsräumen zeigt, hat zu verschiedenen Initiativen der Bundesregierung geführt. Eine dieser Initiativen war die Berufung einer Expertenkommission für "nachhaltige Baulandmobilisierung und Baulandpolitik" im September 2018. Die Empfehlungen dieser Kommission finden jetzt ihren Niederschlag in einem Referentenentwurf zur Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung, den das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat vorgelegt hat. Dieser Referentenentwurf, der unter dem Titel "Baulandmobilisierungsgesetz" läuft, wird noch 2019 den gesetzgebenden Körperschaften zugeleitet werden. Es ist mit einer zügigen Behandlung des Entwurfs und einer entsprechenden Änderung des Baugesetzbuches und der Baunutzungsverordnung im Jahr 2020 zu rechnen.
Neue Instrumente für die Gemeinden
In dem Referentenentwurf nehmen neue Instrumente für die Kommunen einen großen Raum ein. Hierzu gehören die Ausweitung der Vorkaufsrechte und zwar sowohl des Allgemeinen Vorkaufsrechts in § 24 BauGB, wie auch des Besonderen Vorkaufsrechts in § 25 BauGB. Erhebliche Bedeutung kann die Einführung eines einfachen Bebauungsplans zur Überplanung zusammenhängend bebauter Bereiche (Bereiche des § 34 BauGB) gewinnen. Mithilfe dieses Bebauungsplans können in diesen Bereichen ausschließlich folgende Festsetzungen getroffen werden: "Flächen, auf denen Wohngebäude errichtet werden dürfen und Flächen, bei denen einzelne oder alle Wohnungen mit Mitteln der sozialen Wohnraumförderung gefördert werden oder gefördert worden sind." Diese Vorschrift wird es also erlauben, den unverplanten Innenbereich mit einem einfachen Bebauungsplan zu überziehen, der die Nutzung auf Wohngebäude beschränkt. Damit können die Gemeinden weite Gebiete für den Wohnungsbau reservieren, ohne dass sie ein aufwendiges Verfahren für einen normalen Bebauungsplan durchführen müssen.
Innenentwicklungskonzept
Erleichterungen für den Wohnungsbau soll es künftig auch bei Befreiungen nach § 31 BauGB und bei Nutzungsänderungen im Außenbereich nach § 35 BauGB geben.
Neu ist ein sog. städtebauliches Konzept zur Stärkung der Innenentwicklung. Das Konzept soll Aussagen zum räumlichen Geltungsbereich, zu Zielen und zur Umsetzung von Maßnahmen enthalten, die der Stärkung der Innenentwicklung dienen. Es soll insbesondere der baulichen Nutzbarmachung auch von unzusammenhängend im Gemeindegebiet verteilt liegenden, unbebauten oder nur geringfügig bebauten Grundstücken dienen. Es kann auch zur Begründung von Baugeboten und zur Begründung eines Bebauungsplans herangezogen werden. Es ist aber derzeit noch unklar, welche konkreten neuen Befugnisse sich aus diesem Konzept ergeben sollen.
Neu! Dörfliches Wohngebiet
Neu ist auch die Einführung einer zusätzlichen Gebietskategorie "Dörfliches Wohngebiet" in der Baunutzungsverordnung. Hiermit soll auf die veränderte Lebenswirklichkeit in den ländlichen Gemeinden reagiert werden. Dörfliche Wohngebiete dienen dem Wohnen, der Unterbringung von land- und forstwirtschaftlichen Nebenerwerbsstellen, nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetriebe. Im Unterschied zum klassischen "Dorfgebiet" ist die Landwirtschaft im "Dörflichen Wohngebiet" nicht mehr gleichberechtigt neben dem Wohnen und dem nicht störenden Gewerbe. Das trägt dem Umstand Rechnung, dass in vielen ländlichen Gemeinden eine Nutzungsmischung von Wohn- und Gewerbe- und landwirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieben vorliegt, wohingegen die landwirtschaftlichen Vollerwerbsbetriebe zumeist schon ausgesiedelt sind und den historischen Dorfbereich verlassen haben.