Leitsatz

Der Inhaber eines Gartenpflegebetriebs, zu dem auch ein Obstanbaugebiet gehörte, verpachtete Grundstücke seines Obstanbaubetriebs einschließlich der aufstehenden Obstbäume.

Dabei handelt es sich um eine nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG steuerfreie Verpachtung des Grundstücks. Die Steuerfreiheit umfasst auch die Überlassung der Obstbäume, da die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dieser Steuerfreiheit für Betriebsvorrichtungen gem. § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG nicht vorliegen. Der Baumbestand ist keine Betriebsvorrichtung ("Maschinen und sonstige Vorrichtungen aller Art, die zu einer Betriebsanlage gehören, auch wenn sie wesentliche Bestandteile eines Grundstücks sind"). Der BFH hielt sich für die USt insoweit (ohne Bindung) an die Auslegung zu § 2 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG, wonach zu einer Betriebsanlage gehörende Vorrichtungen "von Menschenhand" hergestellt sein müssen, sodass Pflanzen ausscheiden.

 

Kommentar

Wichtig

Dieser Auslegung hätte es nicht bedurft, wenn § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG ordnungsgemäß Art. 13 Teil B Buchst. b Nr. 3 der 6. Richtlinie (jetzt Art. 135 Abs. 2 Buchst. c MwStSystRL) umgesetzt hätte, der nur die "Vermietung von auf Dauer eingebauten Vorrichtungen und Maschinen" nicht aber – wie nach nationalem Recht – auch deren Verpachtung von der Steuer befreit, so zutreffend das Urteil.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 12.5.2011, V R 50/10, BFH/NV 2011 S. 1407

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