Leitsatz

In der Steuerbilanz als Teil der nachträglichen Herstellungskosten eines Gebäudes zu Recht aktivierte Bauzeitzinsen sind auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage einzubeziehen.

 

Sachverhalt

Der Investor ist ein kommunales Unternehmen, das Wohn- und Gewerbeobjekte bewirtschaftet, vermietet und verwaltet. Er beantragte für Baumaßnahmen an Mietwohngebäuden in den Jahren 1999 und 2000 Investitionszulage nach § 3 InvZulG 1999. Der Antrag beinhaltete auch die Bauzeitzinsen, d.h. die während der Bauphase angefallenen und als nachträgliche Gebäudeherstellungskosten aktivierten Finanzierungskosten.

 

Entscheidung

Der BFH erkennt die Zulagenbegünstigung der ertragsteuerrechtlich zutreffend als Herstellungskosten aktivierten Finanzierungskosten an. Auf den Herstellungszeitraum entfallende Fremdkapitalzinsen können nach § 255 Abs. 3 HGB als Herstellungskosten angesetzt werden. Dieses Einbeziehungswahlrecht wird auch einkommensteuerlich gewährt[1]. Da sich der Begriff der Herstellungskosten im Zulagenrecht nach dem Einkommensteuerrecht bestimmt, ist das handelsrechtliche Einbeziehungswahlrecht auch investitionszulagenrechtlich anzuerkennen, so dass zutreffend als Teil der Herstellungskosten aktivierte Bauzeitzinsen auch in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage eingehen. Da Bauzeitzinsen nicht als Bestandteil der Erhaltungsaufwendungen anzuerkennen sind, musste der BFH die Sache an das FG zurückverweisen, um festzustellen, inwieweit die Zinsen mit der Finanzierung nachträglicher Herstellungskosten zusammenhängen.

 

Praxishinweis

Die Einbeziehung der Bauzeitzinsen in die einkommensteuerlichen Herstellungskosten und damit in die Bemessungsgrundlage für die Investitionszulage folgt aus der Anknüpfung der zulagenrechtlichen Herstellungskosten an den einkommensteuerrechtlichen Begriff. Da die §§ 252ff. HGB bilanzielle Wertansätze betreffen, geht die Verwaltung davon aus, dass das Einbeziehungswahlrecht auf bilanzierende Investoren beschränkt ist[2]. Der BFH deutet an, dass die Benachteiligung nicht bilanzierender Anspruchsberechtigter als Folge davon, dass ihnen das Einbeziehungswahlrecht versagt ist, wegen der Anknüpfung des zulagenrechtlichen Herstellungskostenbegriffs an die einkommensteuerliche Definition hinzunehmen wäre, ohne das Problem abschließend zu entscheiden. Das Einbeziehungswahlrecht ist nicht nur bei den Überschusseinkünften, sondern auch bei der Gewinnermittlung durch Einnahme-Überschussrechnung fraglich.

 

Link zur Entscheidung

BFH-Urteil vom 19.10.2006, III R 73/05

[2] Vgl. BMF-Schreiben vom 28.2.2003, IV A 5 – InvZ 1272 – 6/03, BStBl I 2003, S. 218, Tz. 39 zum InvZulG 1999; vom 20.1.2006, IV C 3 – InvZ 1015 – 1/06, BStBl I 2006, S. 119, Tz. 151 zum InvZulG 2005

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?