Leitsatz
Trägt der Steuerpflichtige Kosten zur Herstellung eines im Eigentum seines Ehegatten stehenden Gebäudes, das er zur Erzielung von betrieblichen Einkünften nutzt, sind seine Aufwendungen steuerlich zu aktivieren und nach den für ein Gebäude geltenden Regeln abzuschreiben. Endet die Nutzung des Gebäudes zur Einkunftserzielung durch den Steuerpflichtigen, ergibt sich daraus keine Auswirkung auf seinen Gewinn. Ein noch nicht abgeschriebener Restbetrag der Aufwendungen wird erfolgsneutral ausgebucht.
Sachverhalt
Ein Steuerpflichtiger ist als Einzelunternehmer Inhaber einer Schreinerei und Glaserei. Das Unternehmen wurde auf Teilflächen von Grundstücken geführt, die u.a. im hälftigen Miteigentum des Steuerpflichtigen und seiner Ehefrau (E) standen. Auf den Grundstücken hatte der Steuerpflichtige die für den Betrieb der Schreinerei notwendigen Gebäude mit eigenen betrieblichen Mitteln hergestellt. Die Herstellungskosten wurden in vollem Umfang aktiviert und abgeschrieben. Konkrete Vereinbarungen über die Nutzung der Gebäude wurden zwischen den Eheleuten nicht getroffen. Im Jahr 1994 gründete der Steuerpflichtige eine GbR, deren Zweck in der Fortführung des bisherigen Einzelunternehmens bestand. Später wurde der Betrieb der GbR in eine GmbH eingebracht. Ausgenommen waren insoweit die Grundstücke.
Die Beteiligten stritten u.a. über die Höhe des Betriebsaufgabegewinns. Streitig war vor allem die Aufdeckung stiller Reserven, die auf den Miteigentumsanteil der Ehefrau entfielen.
Der BFH entscheidet, dass in den Aufgabegewinn der Teil der stillen Reserven nicht einzubeziehen ist, der auf den zivilrechtlichen Gebäude-Miteigentumsanteil der E entfällt. Der Steuerpflichtige hat nicht die Stellung eines wirtschaftlichen Miteigentümers an dem zivilrechtlich der E gehörenden Gebäudeanteil erlangt. Zwar hat er zu Recht die AfA für diesen Gebäudeteil in Anspruch genommen. Die Berechtigung zur Vornahme von AfA setzt nicht voraus, dass der Steuerpflichtige Eigentümer des Wirtschaftsguts ist, für das er Aufwendungen getätigt hat. Das gebietet das sog. Nettoprinzip. Der zivilrechtlich der E gehörenden Gebäudeanteil muss vom Steuerpflichtigen bilanztechnisch "wie ein materielles Wirtschaftsgut" behandelt und nach den für Gebäude geltenden AfA-Regeln abgeschrieben werden. Endet die Nutzung des Wirtschaftsguts zur Einkunftserzielung des Aufwendenden, sind keine stillen Reserven aufzudecken. Ein vorhandener Restbetrag ist erfolgsneutral auszubuchen.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 19.12.2012, IV R 29/09.