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Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossens ... / 1.3 Kündigung durch den Gläubiger eines Mitglieds

Thomas Schlüter
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Ein Gläubiger eines Mitglieds hat nach dem Genossenschaftsgesetz die Möglichkeit, an dessen Stelle das Kündigungsrecht auszuüben. Dafür ist aber erforderlich, dass er die Pfändung und Überweisung eines dem Mitglied bei der Auseinandersetzung mit der Genossenschaft zustehenden Guthabens erwirkt hat, nachdem innerhalb der letzten 6 Monate eine Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Mitglieds fruchtlos verlaufen ist (§ 66 Abs. 1 Satz 1 GenG). Die Ausübung des Kündigungsrechts ist jedoch ausgeschlossen, solange der Schuldtitel nur vorläufig vollstreckbar ist (Satz 2 dieser Vorschrift).

Der Kündigung der Mitgliedschaft gegenüber der Genossenschaft muss zudem eine beglaubigte Abschrift der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels und der Bescheinigungen über den fruchtlosen Verlauf der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners beigefügt werden (§ 66 Abs. 2 GenG).

Die Reform des Insolvenzrechts aus dem Jahr 2013 (sog. 2. Stufe zur Reform des Insolvenzrechts) hat auch besondere Auswirkungen für die Wohnungsgenossenschaften enthalten, die bereits am 19.7.2013 in Kraft getreten sind:

Nach § 67c Abs. 1 GenG ist die Kündigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft durch den Gläubiger (§ 66 GenG) oder den Insolvenzverwalter (§ 66a GenG) ausgeschlossen, wenn

  1. die Mitgliedschaft Voraussetzung für die Nutzung der Wohnung des Mitglieds ist und
  2. das Geschäftsguthaben des Mitglieds höchstens das Vierfache des auf einen Monat entfallenden Nutzungsentgelts ohne die als Pauschale oder Vorauszahlung ausgewiesenen Betriebskosten oder höchstens 2.000 EUR beträgt.

Übersteigt das Geschäftsguthaben des Mitglieds den Betrag nach Absatz 1 Nummer 2, ist die Kündigung der Mitgliedschaft nach Absatz 1 auch dann ausgeschlossen, wenn es durch Kündigung einzelner Geschäftsanteile nach § 67b G...

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