Wenn das Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Mitglieds eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt wird, so kann der Insolvenzverwalter das Kündigungsrecht des Mitglieds an dessen Stelle ausüben (§ 66a GenG).[1]

[1] Siehe zum Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften nach § 67c GenG die Ausführungen unter Ziff. 1.3 "Kündigung durch den Gläubiger eines Mitglieds" sowie den Beitrag Insolvenz: Reform des Insolvenzrechts beschlossen – Besondere Auswirkungen auf Wohnungsgenossenschaften.

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