Wenn eine juristische Person oder eine Personengesellschaft aufgelöst wird oder erlischt, so endet die Mitgliedschaft mit dem Abschluss des Geschäftsjahrs, in dem die Auflösung oder das Erlöschen wirksam geworden ist (§ 77a Satz 1 GenG). Im Falle einer Gesamtrechtsnachfolge wird die Mitgliedschaft bis zum Schluss des Geschäftsjahrs durch den Gesamtrechtsnachfolger fortgesetzt (§ 77a Satz 2 GenG).

Die Beendigung der Mitgliedschaft ist unverzüglich in die Mitgliederliste einzutragen; das Mitglied oder der Gesamtrechtsnachfolger ist hiervon unverzüglich zu benachrichtigen (§ 77a Satz 3 GenG).

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