Zusammenfassung
Das Genossenschaftsgesetz sieht eine Reihe von Gründen vor, die zur Beendigung der Mitgliedschaft in einer Wohnungsgenossenschaft führen. Dabei sind unterschiedliche Voraussetzungen und Fristen zu beachten. Grundsätzlich muss aber in allen Fällen der Beendigung der Mitgliedschaft eine finanzielle Auseinandersetzung hinsichtlich des eingezahlten Geschäftsguthabens mit dem Mitglied erfolgen. Eine Beendigung der Mitgliedschaft ohne Auseinandersetzung ist nur im Fall der vollständigen Übertragung des Geschäftsguthabens möglich.
- § 65 GenG, Kündigung des Mitglieds
- § 66 GenG, Kündigung durch Gläubiger
- § 66a GenG, Kündigung im Insolvenzverfahren
- § 67 GenG, Beendigung der Mitgliedschaft wegen Aufgabe des Wohnsitzes
- § 67a GenG, Außerordentliches Kündigungsrecht
- § 67c GenG, Kündigungsausschluss bei Wohnungsgenossenschaften
- § 68 GenG, Ausschluss eines Mitglieds
- § 69 GenG, Eintragung in die Mitgliederliste
- § 73 GenG, Auseinandersetzung mit dem ausgeschiedenen Mitglied
- § 76 GenG, Übertragung des Geschäftsguthabens
- § 77 GenG, Tod eines Mitglieds
- § 77a GenG, Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
1 Gesetzliche Beendigungsgründe
1.1 Überblick
Das Genossenschaftsgesetz enthält folgende Gründe, die zur Beendigung der Mitgliedschaft führen:
- Ordentliche Kündigung des Mitglieds
- Außerordentliche Kündigung des Mitglieds
- Kündigung durch den Gläubiger eines Mitglieds
- Kündigung durch den Insolvenzverwalter
- Ausschluss des Mitglieds
- Vollständige Übertragung des Geschäftsguthabens
- Tod des Mitglieds
- Auflösung oder Erlöschen einer juristischen Person oder Personengesellschaft
Darüber hinaus sieht das Umwandlungsgesetz (UmwG) die Besonderheit vor, den automatischen Erwerb der Mitgliedschaft an einer anderen Genossenschaft im Fall einer Verschmelzung oder Spaltung durch die sog. Ausschlagungserklärung zu verhindern
1.2 Kündigung des Mitglieds
Das Genossenschaftsgesetz sieht sowohl die Möglichkeit der ordentlichen als auch der außerordentlichen Kündigung der Mitgliedschaft vor. Die außerordentliche Kündigung ist allerdings – im Gegensatz zur ordentlichen Kündigung – an das Vorliegen bestimmter Kündigungsgründe gebunden und somit in der Praxis der Ausnahmefall der Beendigung der Mitgliedschaft.
1.2.1 Ordentliche Kündigung
Jedes Mitglied hat das Recht, seine Mitgliedschaft durch Kündigung zu beenden. Die Kündigung kann dabei aber nur zum Schluss eines Geschäftsjahres und mindestens 3 Monate vor dessen Ablauf in schriftlicher Form erklärt werden (§ 65 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 GenG).
Schriftform im Sinne des BGB bedeutet, dass – neben der Möglichkeit der notariellen Beglaubigung – die Urkunde von dem Aussteller eigenhändig durch Namensunterschrift unterzeichnet werden muss (§ 126 BGB). Daraus folgt, dass die Abgabe der Beitrittserklärung durch Textform (§ 126b BGB), so z.B. per Fax, E-Mail oder SMS, ausscheidet. Eine solche Erklärung wäre nichtig, weil sie nicht der gesetzlichen Form entspricht (§ 125 Satz 1 BGB).
In der Satzung kann eine längere, höchstens fünfjährige Kündigungsfrist bestimmt werden (§ 65 Abs. 2 Satz 2 GenG). Die Mustersatzung gibt keine Empfehlung hinsichtlich einer konkreten, längeren Kündigungsfrist als die gesetzliche Mindestfrist, sondern überlässt dies der Festlegung der jeweiligen Genossenschaft (siehe § 7 Abs. 2 der Mustersatzung).
1.2.2 Außerordentliche Kündigung
Ein außerordentliches Kündigungsrecht des Mitglieds besteht in folgenden Fällen:
- Unzumutbarkeit
- Änderung der Satzung in bestimmten Fällen
- Fortsetzung der Genossenschaft nach Einstellung des Insolvenzverfahrens oder Bestätigung des Insolvenzplans
- Ggf.: Aufgabe des Wohnsitzes
Unzumutbarkeit
Sieht die Satzung eine Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren vor, so kann jedes Mitglied, das der Genossenschaft mindestens ein volles Geschäftsjahr angehört hat, seine Mitgliedschaft durch Kündigung vorzeitig beenden, wenn ihm nach seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnissen ein Verbleib in der Genossenschaft bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Die Kündigung ist in diesem Fall mit einer Frist von 3 Monaten zum Schluss eines Geschäftsjahrs zu erklären, zu dem das Mitglied nach der Satzung noch nicht kündigen kann (§ 65 Abs. 3 GenG). Zu den Fällen, in denen ein außerordentlicher Kündigungsgrund vorliegt, kann unter der o.g. Voraussetzung einer satzungsrechtlichen Kündigungsfrist von mehr als 2 Jahren z. B. der Fall gehören, dass ein Mitglied aufgrund alters- oder krankheitsbedingter Pflegebedürftigkeit seine Genossenschaftswohnung nicht mehr nutzen kann.
Besondere Satzungsänderungen
Nach § 67a Abs. 1 GenG besteht bei folgenden Satzungsänderungen ein außerordentliches Kündigungsrecht:
- Erhöhung des Geschäftsanteils,
- Einführung oder Erweiterung einer Pflichtbeteiligung mit mehreren Geschäftsanteilen,
- Einführung oder Erweiterung der Verpflichtung der Mitglieder zur Leistung von Nachschüssen,
- Verlängerung der Kündigungsfrist auf eine längere Frist als 2 Jahre,
- Einführung oder Erhöhung eines Mindestkapitals,
- Einschränkung des Anspruchs des Mi...