Leitsatz

Die Beförderung eines Fahrgastes von dessen Wohnung zum Bestimmungsort und zurück durch denselben Taxiunternehmer ist keine einheitliche Beförderungsleistung mit einer Gesamtbeförderungsstrecke, sondern ist in zwei getrennte Beförderungsleistungen aufzuteilen, wenn das Taxi nach Durchführung der Hinfahrt zum Bestimmungsort nicht auf den Kunden wartet, sondern der Kunde später, sei es aufgrund vorheriger Vereinbarung über den Abholzeitpunkt oder aufgrund erneuter Bestellung, erneut mit einem Taxi am Bestimmungsort abgeholt und zum Ausgangsort zurückbefördert wird.

 

Sachverhalt

Ein Taxiunternehmen führte u. a. auch Krankenfahrten durch. Streitig war die Beförderung von Patienten von deren Wohnung bis zum Behandlungsort. Die einfache Entfernung zwischen Wohnung und Behandlungsort lag zwischen 25 km und 50 km. Das Taxi wartete nicht vor Ort, sondern stand anderweitig für den öffentlichen Personennahverkehr zur Verfügung. Der Patient wurde wieder abgeholt. Für die jeweiligen Leerfahrten stand dem Taxiunternehmen zusätzlich eine Vergütung nach festen Kilometersätzen zu. Diese gegenüber den Krankenkassen mit Gesamtstrecke abgerechneten Fälle beurteilte das Finanzamt als eine einheitliche Beförderungsleistung, bei denen die Beförderungsleistung mehr als 50 km betrage. Das Finanzamt wandte insoweit den Regelsteuersatz an.

Die Beförderungsstrecke betrug in den streitigen Fällen nicht mehr als 50 km. Werden bei Fahrtantritt Hin- und Rückfahrt vereinbart, wartet aber das Taxi nach der Hinfahrt zum Bestimmungsort vereinbarungsgemäß nicht auf den Kunden, sondern holt der Unternehmer den Kunden später mit einem (ggf. auch anderen) Taxi ab und befördert ihn zum Ausgangsort zurück, ist mit der Ablieferung des Kunden die (erste) Beförderung rechtlich und wirtschaftlich abgeschlossen. Hin- und Rückfahrt dieser Art können nicht als eine einheitliche Leistung beurteilt werden.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil v. 31.5.2007, V R 18/05.

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