Leitsatz
1. Die Überlassung eines Fahrzeugs mit Chauffeur zu im Voraus vereinbarten und für zusätzliche fakultative Fahrtstrecken ist eine Beförderungsleistung i.S.v. § 3b UStG.
2. Die Steuerschuld aufgrund eines Steuerausweises in der Rechnung entsteht nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. des StÄndG 2003 erst mit der Ausgabe der Rechnung.
Sachverhalt
K bot für Veranstaltungen im europäischen Ausland "driving-services" für Künstler mit Limousinen samt Fahrern mit Orts- und Sprachkenntnissen sowie "guten Umgangsformen" an. Das Finanzamt verneinte wegen der besonderen Bedingungen eine bloße Beförderungsleistung. Auch das FG nahm eine Leistung eigener Art an, bei der die Beförderung nicht prägend sei. Die Revision hatte Erfolg.
Entscheidung
Bei den vom FG als leistungsprägend beurteilten Umständen (Limousinen, Fahrer mit besonderen Qualifikationen, Fahrbereitschaft) handelt es sich lediglich um Annehmlichkeiten, die der Beurteilung als Beförderungsleistung nicht entgegenstehen. Es liegt keine Vermietung vor. Charakteristisch hierfür sind der Besitz, die Verantwortung für den Erhalt und die unversehrte Rückgabe der Fahrzeuge. Dagegen war K nur verpflichtet, die "jederzeitige angenehme Mobilität" der Künstler sicherzustellen, und den Kunden nicht wie ein Vermieter das Fahrzeug zu überlassen.
Hinweis
Beförderungsleistungen werden dort ausgeführt, wo die Beförderung bewirkt wird. Diese Sonderregelung soll – insbesondere bei grenzüberschreitenden Beförderungen – sicherstellen, dass jeder Mitgliedstaat die Strecken tatsächlich besteuert, die in seinem Hoheitsgebiet liegen.
Befördern ist das räumliche Fortbewegen von Personen oder Gegenständen. Die Art des Beförderungsmittels ist nicht von Bedeutung; auch Taxifahrten sind Beförderungsleistungen.
Der Beurteilung als Beförderungsleistung steht nicht entgegen, dass
- ein Taxi vereinbarungsgemäß zwischen mehreren Beförderungen auf den Kunden wartet,
- dem Kunden während der Beförderung zusätzliche Annehmlichkeiten geboten werden.
Selbst die Qualität der Verpflegung und Unterbringung auf einem Schiff und die Verschaffung eines angenehmen Reiseerlebnisses sind der Beurteilung als Beförderung nicht hinderlich. Alle diese Kriterien erlauben daher nicht die Annahme, es liege eine Leistung eigener Art vor, bei der die Beförderung nicht prägend sei.
Zu beachten ist, dass § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG i.d.F. bis 2003 für die Entstehung der Steuer aufgrund eines Steuerausweises ausschließlich auf die Steuerentstehung für die Leistung abstellte. Nach der Neufassung ab 2003 ist dagegen die Ausgabe der Rechnung maßgeblich. Die zur alten Fassung ergangene Rechtsprechung ist daher überholt.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 8.9.2011, V R 5/10.