Gefährlicher Gartenpool
Bei einer Baustelle auf einem privaten Anwesen bestehen für den Bauunternehmer Verkehrssicherungspflichten nur in beschränktem Umfang, wenn der Verkehr nur für einen beschränkten Personenkreis zugänglich ist, der mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren der Baustelle vertraut ist.
So befand das OLG Stuttgart in einem Fall, in dem die Bauherrin in ihrem Garten einen Swimmingpool herstellen ließ und dort selbst zu Fall gekommen war. Zu diesem Zeitpunkt war das beauftragte Unternehmen damit befasst, die Poolwanne mit Beton zu hinterfüllen. Gleichzeitig wurde auch die Poolwanne synchron dazu mit Wasser befüllt. Auf dem Grundstück lagerte noch Erdaushub und Baumaterial. Teilweise war der Boden des Gartens von der Bauherrin und ihrem Lebensgefährten mit Kunststoffvlies gegen Rutschgefahr und zur Verminderung der Verschmutzung von Schuhen abgedeckt worden. Nach Ausführung der Arbeiten reinigten die Bauarbeiter ihre Arbeitsgeräte in der Mitte des Gartens unter Einsatz größerer Mengen Wassers. Die Bauherrin, die sich häufig auf der Baustelle in ihrem Garten aufgehalten hatte, zog sich bei ihrem Sturz erhebliche Verletzungen zu. Sie fordert von dem Auftragnehmer Schadensersatz und Schmerzensgeld – allerdings ohne Erfolg. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Klägerin hat ihre Berufung nach dem vorliegenden Hinweisbeschluss zurückgenommen.
Begrenzte Sicherungspflicht
Das OLG Stuttgart meint ebenfalls, dass die beklagte Firma weder aufgrund des Werkvertrags noch aus Delikt nach § 823 BGB auf Schadensersatz und Schmerzensgeld hafte. Denn für diese habe grundsätzlich nur eine begrenzte Verkehrssicherungspflicht bestanden, weil der Zugang zu der Baustelle nicht allgemein, sondern nur für Personen eröffnet war, deren Anwesenheit auf der Baustelle sich aus einem sachlichen Zusammenhang ihrer Tätigkeit mit der Realisierung des Bauvorhabens rechtfertigte, etwa für Handwerker und Lieferanten. Bei diesem Personenkreis konnte davon ausgegangen werden, dass sie mit den Gegebenheiten und üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut waren. Mit dem Eindringen Unbefugter in die Baustelle musste die Beklagte bei Arbeiten im Garten eines Privathauses nicht rechnen. Eine feuchte Stelle auf einem Gartenboden – so das Gericht weiter – ist zudem keine außergewöhnliche Gefahrenstelle, die auch Personen leicht zum Verhängnis werden kann, die mit den Gegebenheiten und den üblichen Gefahren einer Baustelle vertraut sind.
Private Führungen des Bauherrn
Hinweis: Der Bauunternehmer muss im Allgemeinen auch nicht dafür sorgen, dass mit den Gegebenheiten einer Baustelle nicht vertraute Besucher ohne sachkundige Führung gefahrlos auf einer Baustelle umhergehen können. Es ist zwar vielfach üblich, dass Bauherren ihren Verwandten und Bekannten Baustellen im Bereich ihres Eigenheims zeigen und sie dort herumführen. Für deren Sicherung ist jedoch allein der Bauherr verantwortlich.
(OLG Stuttgart, Hinweisbeschluss v. 19.7.2013, 5 U 37/13, NJW-RR 2014 S. 135)