Leitsatz

Bankübliche Geschäfte i. S. von § 8a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KStG 1991 sind Bankgeschäfte i. S. von § 1 KWG, die ihrer Art nach denen entsprechen, die voneinander unabhängige Dritte unter gleichen oder ähnlichen Verhältnissen vereinbart hätten. Es sind dies auch Geschäfte, die mit konzernabhängigen Tochtergesellschaften getätigt werden, die nicht selbst Kreditinstitute sind (Abweichung von Tz. 70 des BMF-Schreibens vom 15.12.1994, BStBl I 1995, S. 25, 176).

 

Sachverhalt

Eine deutsche GmbH, die zu einem internationalen Konzern gehörte, betätigte sich als dessen Absatzfinanzierer und betrieb mit der erforderlichen Erlaubnis nach dem KWG Bankgeschäfte. Diese bestanden vor allem in der Finanzierung von nicht mit dem Konzern verbundenen Händlern sowie Käufern sowie im Ankauf von Leasing-Forderungen einer anderen Konzerngesellschaft. Die GmbH hatte u. a. von weiteren Konzerngesellschaften Fremdmittel erhalten, die teilweise gewinnabhängig vergütet wurden. Das Finanzamt erkannte die hierfür gezahlten Zinsen nur in den Grenzen des § 8a Abs. 1 Nr. 2 KStG steuermindernd an. Dagegen meinte die GmbH, die Zinsen seien in vollem Umfang abziehbar, da das Fremdkapital der Finanzierung "banküblicher Geschäfte" i. S. des § 8a Abs. 4 Satz 2 KStG gedient habe.

 

Entscheidung

Die Klage ist begründet. Die betragsmäßigen Einschränkungen des § 8a KStG greifen nicht ein, da die Kreditmittel der Finanzierung banküblicher Geschäfte gedient haben. Dieser Begriff umfasst alle in § 1 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 1 bis 9 KWG aufgeführten Geschäfte eines Kreditinstituts sowie die "bankähnlichen Geschäfte" i. S. des § 1 Abs. 3 KWG. Zumindest dann, wenn diese Geschäfte nach Bedingungen und Durchführung von einem Kreditinstitut in "üblicher" Weise vollzogen werden, sind sie als "banküblich" anzusehen. Solche Geschäfte hat die GmbH im Streitfall getätigt. Dass ihre Geschäftspartner nicht andere Banken waren, ist unschädlich.

 

Praxishinweis

1. § 8a KStG beschränkt die steuerliche Anerkennung der Gesellschafterfremdfinanzierung. Die Vorschrift erfasst vor allem Fälle, in denen die Gesellschafter der deutschen Kapitalgesellschaft im Ausland ansässig sind, was im Schrifttum verbreitet als Verstoß gegen das EU-Recht angesehen wird. Mit dieser Frage musste sich der BFH in dem jetzt ergangenen Urteil nicht befassen, da die GmbH schon aus anderen Gründen Recht bekam.

2. Nach Ansicht der Finanzverwaltung fällt die Finanzierung anderer Konzerngesellschaften, die nicht ihrerseits Kreditinstitute sind, nicht unter den Begriff "bankübliche Geschäfte"[1]. Dieser Auslegung hat der BFH ausdrücklich widersprochen.

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 15.05.2002, I R 53/00

[1] Vgl. BMF-Schreiben vom 15.12.1994, IV B 7 – S 2742 a – 63/94 BStBl I 1995, S. 25, Tz. 70

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