Leitsatz (amtlich)

Die Voraussetzung des dreijährigen Verbleibens eines beweglichen Wirtschaftsgutes im Anlagevermögen eines Betriebes oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet ist nur dann erfüllt, wenn für die Dauer der Verbleibensfrist die Eigenschaft eines einer selbständigen Bewertung zugänglichen Wirtschaftsgutes vorhanden ist. Daran fehlt es regelmäßig, wenn von einem Fernwärmeunternehmen in Wohngebäuden installierte Hausregelstationen während der Verbleibensfrist an die Gebäudeeigentümer veräußert werden; unerheblich ist dabei, ob die Gebäude evtl. selbst zum Anlagevermögen eines Betriebs oder einer Betriebsstätte im Fördergebiet gehören.

 

Sachverhalt

Die Klägerin versorgt die Stadt F mit Fernwärme. Das Leitungssystem der Stadt besteht aus mehreren nicht untereinander verbundenen Versorgungsnetzen, die die einzelnen Stadtteile versorgen. Für das Streitjahr 1991 beantragte die Klägerin Investitionszulage u.a. für Teilherstellungskosten einer neuen Fernwärmehaupttrasse. Die parallel zu den alten Rohrleitungen verlegte Trasse verläuft von der Übergabestation bis zum Verteilerbauwerk. Die Klägerin ließ die alte Trasse stilllegen und die vorhandenen Abnehmerleitungen an die neue Haupttrasse anschließen. Weiterhin begehrte die Klägerin die Berücksichtigung einer DDC-Regelbaugruppe sowie einer Normpumpe zum Wassertransport. Beide Wirtschaftsgüter ließ die Klägerin in einer Umformerstation installieren. Innerhalb der Umformerstation dienen sie der automatischen Regelung der Heißwasser- und Dampfzufuhr, die zuvor Angestellte der Klägerin durch die Betätigung von Schiebern vornahmen. Darüber hinaus machte die Klägerin Anschaffungskosten für 26 Hausregelstationen geltend, die sie in Wohnblöcken installieren ließ. Sie veräußerte 24 dieser Stationen 1992 an die Eigentümer der Gebäude (ein Wohnungswirtschaftsunternehmen und eine nicht von der KSt befreite Baugenossenschaft). Zwei Stationen verblieben im Anlagevermögen der Klägerin. Das Finanzamt lehnte die Gewährung einer Zulage für die Fernwärmehaupttrasse, die DDC-Regel-baugruppe nebst Normpumpe und die Hausregelstationen ab. Das FG gab der Klage statt[1]. Die Revision des Finanzamts hatte Erfolg.

 

Entscheidungsgründe

1. Die Aufwendungen der Klägerin für die Fernwärmetrasse sind nicht investitionszulagebegünstigt. Nach § 2 Abs. 1 InvZulG 1991 sind unter den dort genannten näheren Voraussetzungen die Anschaffung und die Herstellung neuer abnutzbarer beweglicher Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begünstigt. Das Rohrleitungssystem der Klägerin zählt zu den Betriebsvorrichtungen und damit zu den beweglichen Wirtschaftsgütern. Jedoch hat die Klägerin mit der Errichtung der neuen Trasse kein neues bewegliches Wirtschaftsgut hergestellt. Wie der Senat zu Aufwendungen für ein städtisches Wasserversorgungsnetz dargelegt hat[2], sind die Rohrleitungsnetze solcher Versorgungsunternehmen einschließlich der Hausanschlüsse grundsätzlich als einheitliches Wirtschaftsgut zu beurteilen, so dass die Erweiterung, Verbesserung und Erneuerung des Versorgungsnetzes nicht als Herstellung eines selbständigen Wirtschaftsgutes gewertet werden kann. Die Unterteilung des Gesamtrohrnetzes eines Versorgungsunternehmens in mehrere Wirtschaftsgüter ist nur dann möglich, wenn innerhalb der übergeordneten Funktion des gesamten Netzes Sonderfunktionen bestimmter Netzteile gegeben sind, die diese Netzteile als selbständige Wirtschaftsgüter erscheinen lassen. Die Durchleitung der Fernwärme von der Übergabestation zum Verteilerbauwerk sowie zu den dazwischenliegenden Verteilerstellen und Direktanschlüssen genügt indessen nicht, um für diese Fernwärmeleitung eine Sonderfunktion im dargelegten Sinne anzunehmen. Es fehlt an einer gezielten Verlegung von Leitungen mit selbständiger Sonderfunktion innerhalb des Gesamtnetzes. Im Übrigen wurde nicht einmal eine neue, i.S. einer erstmaligen oder zusätzlichen Leitung, geschaffen. Es handelt sich um eine Ersatzleitung, die die Aufgaben der alten Leitung zumindest miterfüllt.

2. Zu Unrecht hat das FG ferner die Anschaffung der in die Umformerstation eingebauten DDC-Regelbaugruppe und der Normpumpe als begünstigt beurteilt. Die Regelbaugruppe und die Normpumpe haben mit ihrem Einbau in die Umformerstation ihre Eigenschaft als selbständige Wirtschaftsgüter verloren. Die Regelbaugruppe steuert die Wärmezufuhr und ersetzt die vor ihrem Einbau erforderliche Betätigung von Schiebern per Hand. Die Normpumpe liefert je nach Bedarf das über die Grundlast hinaus benötigte Heißwasser, während zwei weiterhin vorhandene Pumpen für die Grundlast der Beheizung und Warmwasserversorgung zuständig sind. Die Umformerstation dient nach allgemeinem Verständnis dazu, die angelieferte Wärme in Temperatur und Menge den Erfordernissen des Weitertransports an die Haushalte bzw. an andere Abnehmer anzupassen. Zu dem gleichen Zweck werden die Regelbaugruppe und die Pumpe (unmittelbar) eingesetzt, so dass eine Sonderfunktion auch rein tatsächlich nicht erkennbar wird. Dementsprechend könne...

Dieser Inhalt ist unter anderem im WohnungsWirtschafts Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?