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Begriffe der Herstellungskosten und Anschaffungsnebenkosten

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Leitsätze (amtlich)

  1. Herstellungskosten sind die Kosten, die unmittelbar der Herstellung dienen oder in einem engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhang mit der Herstellung des Wirtschaftsguts anfallen. Die Herstellung endet mit der Fertigstellung des Erzeugnisses. Folgekosten sind nicht als Herstellungskosten zu erfassen.
  2. Welche Kosten einem Anschaffungsvorgang im Einzelfall zuzuordnen und daher zu den Anschaffungs(neben-)kosten zu rechnen sind, ist nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten zu entscheiden. Dabei ist ein bloßer kausaler oder zeitlicher Zusammenhang mit der Anschaffung nicht ausreichend, vielmehr kommt es auf die Zweckbestimmung der Aufwendungen an.
 

Sachverhalt

Die Klägerin ist Importeurin und Herstellerin von Erdölerzeugnissen. Als solche ist sie nach § 9 Abs. 1 des Erdölbevorratungsgesetzes (ErdölBevG) Mitglied im Erdölbevorratungsverband (EBV), einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Dessen Aufgabe besteht darin, zur Sicherung der Energieversorgung ständig Vorräte an Erdölerzeugnissen zu halten. Die zur Erfüllung der Aufgaben des EBV erforderlichen Mittel werden durch Beiträge der Mitglieder entsprechend den von ihnen eingeführten oder hergestellten Mengen an Erdölerzeugnissen erhoben. Beitragsvolumen und Höhe der jeweiligen Beitragssätze werden vor Beginn eines Haushaltsjahres unter Berücksichtigung des zu erwartenden Mittelbedarfs in DM je eingeführter bzw. hergestellter Tonne festgelegt. Der jeweilige Beitrag ist vom Mitglied monatlich zu ermitteln und bis zum Ende des übernächsten Monats an den EBV zu entrichten. Die Klägerin beurteilte die Beiträge an den EBV als sofort abzugsfähige Betriebsausgaben, das Finanzamt dagegen als Bestandteil der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der von der Klägerin importierten bzw. hergestellten Vorräte an Erdöle...

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