Leitsatz
Die Begründung einer Betriebsaufspaltung durch Vermietung wesentlicher Betriebsgrundlagen an eine GmbH schließt die vorangehende steuerbegünstigte Aufgabe eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs, zu dessen Betriebsvermögen die zur Nutzung überlassenen Wirtschaftsgüter gehörten, nicht aus, wenn der Steuerpflichtige zuvor seine landwirtschaftliche Betätigung beendet hat.
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige F unterhielt zwei Einzelunternehmen: einen Gartenbaubetrieb, aus dem er Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft erzielte, sowie einen gewerblichen Blumenhandel. Beide Unternehmen wurden auf Grundstücken und in Gebäuden betrieben, die als notwendiges Betriebsvermögen des landwirtschaftlichen Betriebs bilanziert waren.
F entschloss sich, seinen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb zum 30.6.1991 aufzugeben und den Blumenhandel in anderer Form fortzuführen. Er veräußerte u. a. eine Teilfläche von 6 288 qm an einen Bauträger. Außerdem gründete er die F-GmbH, und veräußerte ihr sämtliche Vorräte, Maschinen und Geräte. Zugleich vermietete er der GmbH eine Teilfläche von 15 481 qm Ackerlandes, auf der sich die Dauerkulturen befanden, und einzelne Aufbauten bestehend aus Kühlhaus, Packhalle und Wirtschaftsgebäuden. In der Einkommensteuererklärung 1991 erklärte F die Betriebsaufgabe für den landwirtschaftlichen Betrieb und ermittelte einen Aufgabegewinn von umgerechnet 1,48 Mio. EUR, für den er die Steuerbegünstigungen nach §§ 14, 16 Abs. 3, 34 EStG beantragte
Finanzamt und FG gingen davon aus, dass keine steuerbegünstigte Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebs vorliegt, sondern eine Fortführung des Betriebs als Besitzunternehmen durch den nunmehr im Rahmen der Betriebsaufspaltung gewerblich tätigen Unternehmer. Daher seien die Gewinne aus der Veräußerung der Grundstücke als laufende Gewinne zu versteuern und die Einkünfte aus den an die GmbH vermieteten Flächen und Wirtschaftsgütern als gewerbliche Einkünfte zu erfassen.
Der BFH hat das Urteil aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Das FG ist zu Unrecht davon ausgegangen, dass F seinen landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb nicht aufgeben konnte. Entgegen der Auffassung des FG schließt die Begründung einer Betriebsaufspaltung die vorherige Aufgabe eines von zwei selbständigen Unternehmen nicht aus.Die Ausführungen des FG zur Begründung einer Betriebsaufspaltung sind nicht frei von Widersprüchen. Auch steht nicht fest, ob die von F bei dem landwirtschaftlichen Gartenbaubetrieb erfassten, aber zumindest auch für den gewerblichen Blumenhandel eingesetzten Grundstücke nicht von vornherein notwendiges Betriebsvermögen des Gewerbebetriebs waren. In diesem Fall wären die darin enthaltenen stillen Reserven jedoch nicht Teil des Aufgabegewinns des landwirtschaftlichen Gärtnereibetriebs.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 30.3.2006, IV R 31/03