Leitsatz
Ehegatten können in der Land- und Forstwirtschaft ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden, wenn jeder einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Der Anteil des selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist i.d.R. nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.
Sachverhalt
Eheleute bezogen im Jahr 1999 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft. Bis zum Wirtschaftsjahr 1996/1997 betrieb der Ehemann die Land- und Forstwirtschaft als Einzelunternehmer. Im Jahr 1997 erbte die Ehefrau land- und forstwirtschaftliche Grundstücke. 1999 waren die Steuerpflichtigen jeweils Alleineigentümer landwirtschaftlicher Flächen, die sie teils selbst bewirtschaftet, teils verpachtet hatten. Erstmalig für das Wirtschaftsjahr 1997/1998 erklärten sie Einkünfte aus selbstständigen land- und forstwirtschaftlichen Betrieben. Das Finanzamt erließ einen Bescheid über die gesonderte und einheitliche Feststellung und rechnete die Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft den Steuerpflichtigen je zur Hälfte zu. Das FG entschied, das Finanzamt sei zutreffend von einer Mitunternehmerschaft im Jahr 1999 ausgegangen.
Der BFH hat das Urteil des FG aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Die Feststellungen des FG reichen nicht aus, um zu entscheiden, ob der Feststellungsbescheid zu Recht ergangen ist. Unklar ist, ob die Steuerpflichtigen jeweils eigene landwirtschaftliche Unternehmen betrieben haben oder ob und ggf. ab wann zwischen ihnen eine Mitunternehmerschaft bestanden hat.
Der BFH weist darauf hin, dass Landwirtsehegatten auch ohne ausdrücklichen Gesellschaftsvertrag eine Mitunternehmerschaft bilden können, wenn jeder einen erheblichen Teil der selbst bewirtschafteten land- und forstwirtschaftlichen Grundstücke zur Verfügung stellt. Dabei kommt es nicht darauf an, ob dem Ehegatten das Fruchtziehungsrecht an Grundstücken als Alleineigentümer, als Miteigentümer oder als Pächter zusteht.
Der Anteil des selbst bewirtschafteten Grundbesitzes, den jeder Ehegatte zur Verfügung gestellt hat, ist i.d.R. nicht erheblich und daher zur Begründung einer konkludenten Mitunternehmerschaft nicht geeignet, wenn er weniger als 10 % der insgesamt land- und forstwirtschaftlich genutzten Eigentumsflächen beträgt.
Unterhält jeder Ehegatte einen eigenen landwirtschaftlichen Betrieb, genügt die Selbstbewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen nicht, um eine konkludente Mitunternehmerschaft zu begründen. Erforderlich ist, dass die Ehegatten die Grundstücke gemeinsam in einem Betrieb bewirtschaften, sodass von einer gemeinsamen Zweckverfolgung ausgegangen werden kann.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 25.9.2008, IV R 16/07.