Dipl.-Finanzwirt Arthur Röck
Leitsatz
Umsätze, die eine Einrichtung zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen durch Gestellung von Haushaltshilfen erzielt, sind, sofern die übrigen Voraussetzungen des § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG erfüllt sind, umsatzsteuerfrei.
Sachverhalt
Der ambulante Pflegedienst war im Auftrag von Sozialversicherungsträgern im Rahmen umfassender Krankenpflege oder pflegerischer Betreuung tätig. Die Pflegekosten wurden in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe zum überwiegenden Teil getragen. Neben den typischen pflegerischen Tätigkeiten führte die Steuerpflichtige in der von den Sozialversicherungsträgern anerkannten Grundpflege auch Tätigkeiten zur hauswirtschaftlichen Versorgung, z.B. der Kinder des erkrankten Elternteils, aus, sofern die Notwendigkeit hierfür durch eine ärztliche Bescheinigung oder die Unterbringung in einem Krankenhaus u.Ä. nachgewiesen wurde.
Abweichend von der Verwaltungsauffassung in Abschn. 99a Abs. 3 Satz 2 UStR beurteilte der BFH die von den Versicherungsträger nach § 38 des SGB V erstatteten Gestellung von Haushaltshilfen als umsatzsteuerfrei nach § 4 Nr. 16 Buchst. e UStG. Danach sind steuerfrei die mit dem Betrieb der Einrichtungen zur ambulanten Pflege eng verbundenen Umsätze, wenn im vorangegangenen Kalenderjahr die Pflegekosten in mindestens 40 % der Fälle von den gesetzlichen Trägern der Sozialversicherung oder Sozialhilfe ganz oder zum überwiegenden Teil getragen worden sind, was hier erfüllt war. Damit gilt sie zugleich als Einrichtung mit sozialem Charakter i.S. des Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 77/388/EWG.
Leistungen im Rahmen des § 38 SGB V sind mit dem Betrieb von Einrichtungen zur ambulanten Pflege kranker und pflegebedürftiger Personen eng verbunden. Dazu gehört die hauswirtschaftliche Versorgung, die insbesondere das Einkaufen,Kochen, Reinigen der Wohnung und Waschen der Kleidung erfasst. Eng verbunden mit der Pflege ist darüber hinaus die hauswirtschaftliche Versorgung durch eine Haushaltshilfe i.S. des § 38 SGB V. Denn danach erhalten Versicherte eine Haushaltshilfe nur, wenn ihnen wegen einer Krankenhausbehandlung oder wegen einer Leistung nach § 23 Abs. 2 oder 4, §§ 24, 37, 40 oder § 41 SGB V die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist und in dem Haushalt ein Kind lebt, das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder das behindert und auf Hilfe angewiesen ist.
Hinweis
Das BFH-Urteil deckt sich mit dem Zweck des § 4 Nr. 16 UStG zur Kostenentlastung der Sozialversicherungsträger. Denn auf die Gestellung einer Haushaltshilfe haben die Versicherten unter den in § 38 SGB V genannten Voraussetzungen einen Anspruch.
Link zur Entscheidung
BFH, Urteil v. 30.7.2008, XI R 61/07.