Makleranzeigen

Wichtig für alle, die Immobilienanzeigen veröffentlichen: Wettbewerbswidrig handelt, wer als Verkäufer, Vermieter oder Verpächter zu einer Immobilie mit Energieausweis eine Immobilienanzeige ohne die gemäß § 16a Energieeinsparverordnung (EnEV) erforderlichen Pflichtangaben veröffentlicht. Aber auch Maklern kann zu untersagen sein, Anzeigen für Mietwohnungen ohne die Angaben zur Art des Energieausweises und zu dem im Energieausweis genannten Baujahr oder Verkaufsanzeigen ohne die Angabe zum wesentlichen Energieträger zu veröffentlichen. Das folgt aus 2 "frischen" Urteilen des OLG Hamm.

Informationspflichten verletzt?

Der klagende Umwelt- und Verbraucherschutzverein nahm in den Verfahren jeweils einen Makler auf Unterlassung von – aus seiner Sicht – wettbewerbswidrigen, weil den Informationspflichten aus § 16a EnEV nicht genügenden Immobilienanzeigen in Anspruch.

In einem Fall hatte der beklagte Makler eine Anzeige zur Vermietung einer 3-Zimmer-Wohnung veröffentlicht, ohne die Art des Energieausweises und das im Energieausweis genannte Baujahr anzugeben. In dem anderen Fall hatte die Maklerfirma den Verkauf eines Zweifamilienhauses und die Vermietung einer Eigentumswohnung ohne Angaben zum wesentlichen Energieträger der Gebäude beworben. Bei der Veröffentlichung der Anzeigen lag jeweils ein Energieverbrauchsausweis vor.

Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche waren nach Meinung des OLG Hamm begründet. Die infrage stehenden Immobilienanzeigen genügten nicht den Anforderungen der EnEV, weil – wie zu Recht beanstandet – die in § 16a EnEV genannten Pflichtangaben fehlten.

Energieeinsparverordnung

Zwar müsse ein Wettbewerbsverstoß der Makler nicht unmittelbar daraus folgen, dass sie der Informationsverpflichtung des § 16a EnEV nicht genügt hätten. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung treffe die Informationspflicht nur den Verkäufer, den Vermieter, den Verpächter bzw. den Leasinggeber. Ob die Regelung auch auf den im Gesetz nicht genannten Makler anzuwenden sei, sei höchstrichterlich noch nicht geklärt. Diese Frage müsse auch im vorliegenden Fall vom Senat nicht abschließend beantwortet werden.

Wettbewerbsverstoß der Makler

Das Veröffentlichen der Immobilienanzeigen sei vielmehr aufgrund der Regelung in § 5a Abs. 2 UWG als wettbewerbswidriges Verhalten der Makler zu bewerten. Es sei wettbewerbswidrig, weil den Verbrauchern in den Anzeigen eine wesentliche Information vorenthalten werde, die sie benötigten, um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können und deren Vorenthalten geeignet sei, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Die in den Anzeigen – entgegen der Vorschrift des EnEV – nicht angegebenen Informationen seien für den Verbraucher wesentlich. Das folge aus der Abwägung seiner Informationsinteressen mit dem Interesse des Maklerunternehmens, die Information nicht zu erteilen. Letzteres sei in den zu beurteilenden Fällen nicht schutzwürdig, zudem hätten die Informationen ohne unzumutbare Mehrkosten in der Immobilienanzeige mitgeteilt werden können.

(OLG Hamm, Urteile v. 4.8.2016, 4 U 137/15 und v. 30.8.2015, 4 U 8/16)

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