Streit der Miterben

Die Parteien sind gemeinsam mit einem Bruder Miterben zu je 1/3. In dem noch nicht auseinandergesetzten Nachlass befinden sich zahlreiche Grundstücke, für die der Erblasser Teilungsanordnungen getroffen hat. Jeder Miterbe ist mit Grundstücken begünstigt. Bezüglich des der Klägerin zugewiesenen Grundstücks hat der Beklagte die Teilungsversteigerung eingeleitet. Er macht geltend, die Versteigerung sei erforderlich, um dem Nachlass liquide Mittel zuzuführen. Vor einer Gesamtauseinandersetzung müssten Schulden beglichen werden. Mit der Versteigerung solle die endgültige Auseinandersetzung vorbereitet werden. Die Klägerin will die Versteigerung verhindern. Sie macht geltend, der Beklagte verstoße gegen die Teilungsanordnung des Erblassers.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, denn der Beklagte könne jederzeit die Auseinandersetzung verlangen. Doch die hiergegen eingelegte Berufung der Klägerin hatte Erfolg.

Unechte Drittwiderspruchsklage

Das OLG Oldenburg betont zunächst die Zulässigkeit der Klage: Die Klägerin wolle erreichen, dass die vom Beklagten eingeleitete Zwangsversteigerung zur Aufhebung der Gemeinschaft für unzulässig erklärt wird. Ihre Klage sei als unechte Drittwiderspruchsklage statthaft. Der Miteigentümer, der mit der Versteigerung nicht einverstanden ist, müsse seine Rechte in analoger Anwendung der §§ 768, 771 ZPO auf dem Klageweg durchsetzen.

Verbindliche Teilungsanordnung

Der Beklagte sei insbesondere wegen der Teilungsanordnung des Erblassers gemäß § 2048 BGB nicht berechtigt, die Versteigerung des Grundstücks zu betreiben. Diese Teilungsanordnung – so das Gericht – ist für alle Miterben verbindlich und steht einer von einem Miterben betriebenen Teilungsversteigerung gemäß §§ 180, 181 ZVG grundsätzlich entgegen: Sie ersetzt in ihrem Umfang den von den Erben gemeinsam aufzustellenden Teilungsplan und geht damit den gesetzlichen Regeln über die Auseinandersetzung vor.

Ausnahme

Allerdings: Ein Recht zur Teilungsversteigerung kann ausnahmsweise dann bestehen, wenn die Versteigerung erforderlich ist, um einen schweren Nachteil für den Nachlass abzuwenden und berechtigte Interessen des begünstigten Miterben nicht entgegenstehen. Hierfür bedarf es jedoch einer eingehenden Begründung.

(OLG Oldenburg, Urteil v. 4.2.2014, 12 U 144/13)

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